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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 27 AO, Zuständigkeitsvereinbarung

1 Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. 2 Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. 3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. 4 Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.


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