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AO – Abgabenordnung



§ 291 AO, Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  • 1.Ort und Zeit der Aufnahme,
  • 2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
  • 3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  • 4.die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
  • 5.die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(4)1 Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.


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