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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 328 FamFG, Aussetzung des Vollzugs

(1)1 Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Die Aussetzung soll 6 Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.


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