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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 27d HwO

1 Werden in einem Betrieb 2 verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. 2 Das BMWK bestimmt im Einvernehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.

Satz 2 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).


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