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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 75 HwO

1 Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. 2 Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere dass die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.


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