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StPO – Strafprozessordnung



§ 49 StPO, Vernehmung des Bundespräsidenten

1 Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2 Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3 Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.


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