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StPO – Strafprozessordnung



§ 62 StPO, Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

  • 1.Gefahr im Verzug ist oder
  • 2.der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 vorliegen.

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