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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 168 StPO, Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

1 Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3 In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. 4 Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.

Satz 4 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).


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