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StPO – Strafprozessordnung



§ 175 StPO, Anordnung der Anklageerhebung

1 Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2 Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.


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