Category Image
Gesetze

StPO – Strafprozessordnung

Strafprozessordnung (StPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

StPO – Strafprozessordnung



§ 176 StPO, Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

(1)1 Durch Beschluss des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. 2 Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 3 Davon abweichende Regelungen in einer aufgrund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. 4 Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. 5 Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.

(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.