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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 285 StPO, Beweissicherungszweck

(1)1 Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. 2 Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis § 294.


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