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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Arbeitsrecht
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 53 JArbSchG, Mitteilung über Verstöße

1 Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle mit. 2 Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.


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