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Verordnungen

DiGAV – Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV)
Sozialversicherungsrecht
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DiGAV – Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung



§ 31 DiGAV, Auslagen

Für die Erstattung von Auslagen gilt § 12 Absatz 1 BGebG entsprechend.


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