Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5b AKI-RL
§ 5b AKI-RL, Ausnahmeregelung
1 Abweichend von der in § 5 Absatz 1 Satz 1 unbedingten Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung gilt für Versicherte, die vor dem 31. 10. 2023 Leistungen nach Nummer 24 des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL in der bis zum 30. 10. 2023 geltenden Fassung oder bereits AKI-Leistungen bezogen haben und seitdem Leistungen nach dieser Richtlinie erhalten, dass mindestens eine Potenzialerhebung bis zum 31. 10. 2025 durchgeführt worden sein muss. 2 Wurde in Fällen nach Satz 1 mit nur einer durchgeführten Potenzialerhebung auf Grundlage einer unmittelbar persönlichen Untersuchung eine Feststellung und Dokumentation getroffen, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 1 Verordnungen gemäß § 6 auch ohne erneute Potenzialerhebung zulässig. 3 Die Regelungen in § 10 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
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