betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bayerischen Anwaltsgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 20. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Mai 2023, in dem Verfahren
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten S. Rodin, D. Gratsias und M. Gavalec (Berichterstatter), des Richters E. Regan, der Richterin I. Ziemele, des Richters Z. Csehi und der Richterin O. Spineanu-Matei,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2024,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 2024
Die HR ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Höhenmoos (Deutschland), die als Unternehmergesellschaft (UG) gegründet wurde, d. h. eine dem GmbHG unterliegende Kapitalgesellschaft, deren Mindeststammkapital jedoch hinter dem an sich für diese Art von Gesellschaften vorgesehenen Betrag von 25000 Euro zurückbleibt. Ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war ursprünglich Herr Daniel Halmer, der als Rechtsanwalt tätig war.
Die Gesellschaft wurde durch Vertrag vom 30. Januar 2020 gegründet, am 16. Juli 2020 im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein (Deutschland) eingetragen und mit Bescheid der RAK München vom 28. Juli 2020 am 6. August 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Abtretungsvertrag vom 31. März 2021 veräußerte Herr Halmer 51 der 100 Geschäftsanteile an der HR an die SIVE Beratung und Beteiligung GmbH (im Folgenden: SIVE), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts.
Damit einhergehend wurde die Satzung der HR geändert, um die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine nicht zur Anwaltschaft zugelassene Kapitalgesellschaft zu ermöglichen, wobei die Geschäftsführung der HR, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, allein zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten wurde. Nach dieser Änderung heißt es in den maßgebenden Bestimmungen der Satzung wie folgt:
„§ 2 – Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.
(2) Die Gesellschaft darf wirksamen Ge- und Verboten der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie des sonstigen Berufsrechts der Rechtsanwälte nicht zuwiderhandeln, sie darf insbesondere die für sie tätigen Rechtsanwälte in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind der Gesellschaft nicht gestattet.
…
§ 8 – Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie Teilen von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschafterversammlung wirksam. Die Zustimmung wird durch Gesellschafterbeschluss erteilt, der einer Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Stimmen bedarf.
§ 9 – Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Geschäfte der Gesellschaft werden ausschließlich von Rechtsanwälten nach Maßgabe der Gesetze, der einschlägigen Berufsordnungen und dieser Satzung verantwortlich geführt. Sie hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft unterhält an ihrem Sitz eine Kanzlei, in der verantwortlich mindestens ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellt.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
…
(4) Die Geschäftsführer üben ihren Beruf als Rechtsanwalt unabhängig und eigenverantwortlich aus. Einflussnahmen der Gesellschafter, der Gesellschafterversammlung oder anderer Geschäftsführer auf die Berufsausübung der Geschäftsführer, etwa durch Weisungen, vertragliche Bindungen oder die Androhung oder Zufügung von Nachteilen (z. B. Abberufung … oder Maßregeln nach § 46 Nr. 6 GmbHG), sind insoweit unzulässig. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die konkrete Annahme, Ablehnung und Führung eines Mandats der Gesellschaft. Die Geschäftsführer dürfen durch die Gesellschafter, die Gesellschafterversammlung oder die anderen Geschäftsführer ferner nicht darin beeinträchtigt werden, ihren Beruf als Rechtsanwalt jederzeit im Einklang mit ihren Berufspflichten (insbesondere nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte) ausüben zu können. Die Abberufung eines Geschäftsführers bedarf, außer im Fall einer Abberufung aus wichtigem Grund, eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Die Gesellschafter verpflichten sich – auch wenn sie selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind –, bei der Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafter stets so zu handeln, dass ihr eigenes Verhalten sowie das dadurch bewirkte Verhalten der Gesellschaft mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte (insbesondere Bundesrechtsanwaltsordnung und Berufsordnung der Rechtsanwälte) in Einklang steht. Die Geschäftsführer beraten die Gesellschafter bei Fragen, die sich aus dem Berufsrecht ergeben.
(5) Zu Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten können nur Rechtsanwälte bestellt werden. Für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte gilt Abs. 4 entsprechend; die Weisungsbefugnis der Geschäftsführer gegenüber dem Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten aus einem Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis bleibt unberührt.
…
§ 11 – Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme. Beschlüsse, die gegen § 9 Abs. 4 oder 5 verstoßen, sind unzulässig.
…
§ 13 – Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach § 51a GmbHG
Die Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten haben ihre anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit so weit wie möglich auch gegenüber der Gesellschafterversammlung und jedem Gesellschafter, mit dem sie nicht beruflich zusammenarbeiten und der nicht seinerseits einer strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht unterliegt, zu wahren. Soweit ein Gesellschafter Einsicht in Unterlagen oder Auskunft über Sachverhalte verlangt, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, muss er sich durch einen – auch ihm gegenüber – gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten lassen. Die Gesellschafter sind im Hinblick auf die Einsichtnahme oder Auskunft von Sachverhalten, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, selbst direkt und unmittelbar durch diesen Gesellschaftsvertrag nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. In jedem Fall muss sich der Gesellschafter, bevor er unmittelbar selbst durch Einsichtnahme oder Auskunft Kenntnis von Sachverhalten erlangen kann, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, selbst nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB durch den zuständigen Geschäftsführer zur Verschwiegenheit verpflichten lassen. Abweichend von § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG bedarf die Verweigerung der Auskunft oder Einsicht keines Gesellschafterbeschlusses.
…
§ 17 – Satzungsänderungen; Auflösung; Anzeigepflichten
(1) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft sind nur gültig, wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Änderungen von § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 13 dieses Gesellschaftsvertrags bedürfen der Einstimmigkeit.
(2) Jede Änderung der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten, jeder Beschluss über die Einzelvertretungsberechtigung von Geschäftsführern sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.“
Die Änderung der Satzung der HR und die Übertragung ihrer Geschäftsanteile wurden am 6. April 2021 im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.
Mit Schreiben vom 9. April 2021 und 9. Mai 2021 teilte die HR der RAK München die Änderung ihrer Satzung und die Übertragung von 51 ihrer 100 Geschäftsanteile an die SIVE mit.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte die RAK München der HR mit, dass die Übertragung der Geschäftsanteile an die SIVE gemäß den §§ 59a und 59e BRAO a. F. unzulässig sei und daher die Zulassung der HR zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werde, falls es bei der Übertragung der Geschäftsanteile bleibe.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 teilte die HR der RAK München mit, dass es bei der Übertragung der Geschäftsanteile bleibe.
Mit der HR am 11. November 2021 zugestelltem Bescheid vom 9. November 2021 widerrief die RAK München die Zulassung der HR nach § 59e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO a. F. im Wesentlichen mit der Begründung, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO a. F. genannten Berufe sowie Ärzte oder Apotheker Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein könnten. Nach Ansicht der RAK München verstoßen die Bestimmungen der BRAO a. F., die sie ohne jeden Ermessensspielraum anzuwenden habe, weder gegen die Art. 49 und 63 AEUV noch gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123, da deren Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a entsprechende Einschränkungen für reglementierte Berufe zulasse.
Am 26. November 2021 erhob die HR beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen den Bescheid der RAK München über den Widerruf ihrer Zulassung. Sie stützt ihre Klage darauf, dass insbesondere das in Art. 63 Abs. 1 AEUV verbürgte Recht auf freien Kapitalverkehr und ihre Rechte aus Art. 15 der Richtlinie 2006/123 durch die §§ 59e Abs. 1 Satz 1 und 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO a. F. verletzt würden. Darüber hinaus verletze der Bescheid das Recht der SIVE auf Niederlassungsfreiheit, wie es in den Art. 49 und 54 AEUV garantiert werde.
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer juristischen Person des Privatrechts unter die in Art. 63 AEUV verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit falle. In Abgrenzung dazu sollten die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr dann maßgebend sein, wenn der Erwerber beabsichtige, durch diese Transaktion einen Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, was insbesondere anhand des Umfangs der erworbenen Geschäftsanteile und der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags festgestellt werden könne.
Im vorliegenden Fall seien 51 der 100 Geschäftsanteile an der HR auf die SIVE übertragen worden, wodurch diese eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der HR habe erlangen können. Die Satzung der HR entspreche jedoch § 59f Abs. 4 BRAO a. F., nach dem die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die als Geschäftsführer oder gemäß der Satzung bevollmächtigt seien, für die Gesellschaft zu handeln, bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gewährleistet sein müsse. Sie enthalte nämlich mehrere zur Gewährleistung dieser Unabhängigkeit geeignete Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Abberufung von Geschäftsführern, die Befugnisse der Gesellschafterversammlung und die Unzulässigkeit von gegen diese Bestimmungen verstoßenden Beschlüssen.
Vor diesem Hintergrund äußert das vorlegende Gericht als Erstes Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 59a und 59e bis 59h BRAO a. F. mit Art. 63 AEUV.
Erstens beschränke § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO a. F. den Kreis der potenziellen Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften auf Rechtsanwälte und auf Angehörige bestimmter, in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO a. F. genannter freier Berufe. Zweitens müssten die Gesellschafter nach § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO a. F. in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. Drittens müsse nach § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO a. F., wenn Angehörige anderer freier Berufe als Rechtsanwälte am Gesellschaftskapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt seien, die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte den Rechtsanwälten zustehen. Viertens hätten nach § 59e Abs. 2 Satz 2 BRAO a. F. Gesellschafter, die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO a. F. genannten anderen freien Berufs nicht berechtigt seien, kein Stimmrecht.
Es sei zweifelhaft, ob diese Bestimmungen, mit denen in die Kapitalverkehrsfreiheit eingegriffen werde, auf der Grundlage des Art. 65 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden könnten, nach dem Regelungen der Mitgliedstaaten, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen sollten, zulässig seien. Die Beschränkungen nach den §§ 59a, 59e und 59h BRAO a. F. seien nämlich möglicherweise nicht erforderlich, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, da es den Gesellschaftern gemäß § 59f Abs. 4 BRAO a. F. untersagt sei, auf die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsberatung einschließlich der Annahme oder Ablehnung eines Mandats Einfluss zu nehmen, und da die Unabhängigkeit der Geschäftsführung durch die Satzung der Gesellschaft abgesichert werden könne, wie es bei der Satzung der HR der Fall sei. Außerdem könnten die Anwaltskammern nicht nur die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft davon abhängig machen, dass in ihrer Satzung geeignete Vorkehrungen enthalten seien, sondern die Zulassung gemäß § 59h BRAO a. F. auch wieder entziehen, wenn die Satzung nachträglich geändert und dadurch der Schutz der Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit verringert oder aufgehoben werde.
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass das Verbot der Beteiligung Dritter, die lediglich Gewinne erzielen wollten, ein geeignetes Mittel sei, um den Einfluss reiner Finanzinvestoren auf das operative Geschäft einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu verhindern, bestünden Zweifel, ob dieses Verbot erforderlich sei, da durch die nationale Regelung und den Gesellschaftsvertrag ein Einfluss der Gesellschafter auf die anwaltliche Tätigkeit der Gesellschaft verhindert werden könne. Es sei dann Sache des reinen Finanzinvestors, zu entscheiden, ob er sich an einer solchen Gesellschaft beteiligen wolle, obwohl ihm ein Einfluss auf deren Geschäftsführung in diesem Fall versagt bleibe.
Fraglich sei des Weiteren, ob die sich aus den §§ 59a, 59e und 59h BRAO a. F. ergebenden Anforderungen eine kohärente und systematisch konsequente Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zur Wahrung der Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der geordneten Rechtspflege darstellten. Insoweit könne zwar die Beschränkung des Gesellschafterkreises verhindern, dass Dritte, die diese Anforderungen nicht erfüllten, als Gesellschafter auf die Rechtsanwaltsgesellschaft Einfluss nehmen könnten; Gesellschafter, die die Anforderungen des § 59e BRAO a. F. erfüllten, könnten jedoch in gleicher Weise auf die Geschäftsführung der Rechtsanwaltsgesellschaft einwirken. Weder § 59e noch § 59a BRAO a. F. enthielten nämlich quantitative Anforderungen an die Verpflichtung zur Mitarbeit der Gesellschafter. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter, und sei er Rechtsanwalt, mit seiner Beteiligung primär finanzielle Interessen verfolge und nur in untergeordnetem Umfang an der Verwirklichung der Gesellschaftszwecke mitwirke.
Im Übrigen seien die Voraussetzungen für den Zusammenschluss in einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch die am 1. August 2022 in Kraft getretene Neuregelung der BRAO gelockert worden. Die Rechtsberatung könne nämlich durch Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des § 59c BRAO n. F. erbracht werden, und Mitglieder solcher Gesellschaften könnten nun neben den Berufsträgern, die bereits nach § 59a BRAO a. F. dazu berechtigt gewesen seien, auch alle weiteren Personen sein, die einen Beruf im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausübten, wie Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, Journalisten, Künstler oder auch Schriftsteller. Der Kreis der Personen, die sich an einer Berufsausübungsgesellschaft beteiligen könnten, sei also nunmehr sehr heterogen.
Schließlich müsse zwar das Vertrauen in die anwaltliche Verschwiegenheit dadurch geschützt werden, dass die Verschwiegenheitspflicht allen Mitgliedern der Organe einer Rechtsanwaltsgesellschaft und nicht nur dem in ihr tätigen Anwalt auferlegt werde, doch dürfe bezweifelt werden, ob der Aspekt, dass das Verbot der Fremdbeteiligung das Erlangen geheimhaltungsbedürftiger Informationen oder Unterlagen durch Dritte verhindere, dieses Verbot trage. Insoweit sehe § 13 der Satzung der HR sehr strenge Vorschriften dahin vor, dass das Auskunftsrecht der Gesellschafter ebenfalls beschränkt und die anwaltliche Verschwiegenheit auf sie erstreckt werde. Da es sich hierbei um eine der elementaren berufsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts handle, die zusätzlich strafbewehrt sei, habe die Rechtsanwaltskammer bereits auf der Grundlage der §§ 59c und 59e BRAO a. F. die Satzung einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf die ausreichende Wahrung der Anforderungen an die anwaltliche Verschwiegenheit hin überprüfen können. Durch die §§ 59d und 59e BRAO n. F. sei der Rechtsanwaltskammer diese Überprüfung nunmehr auch vorgeschrieben.
Als Zweites stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich die HR, da sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 erbringe, darauf berufen könne, dass die in den §§ 59a, 59e und 59h BRAO a. F. vorgesehenen Beschränkungen in Ansehung von Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie nicht gerechtfertigt seien. Nach der Richtlinie 2006/123 sei es zwar zulässig, Beschränkungen vorzusehen, die die Unabhängigkeit der Rechtsberatung und eine geordnete Rechtspflege sicherstellten, doch stehe dies unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit solcher Beschränkungen. An der Verhältnismäßigkeit der in den §§ 59a und 59e BRAO a. F. für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft vorgesehenen Beschränkungen bestünden jedoch erhebliche Zweifel. Die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Wahrnehmung der Rechtspflege und die Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit und damit das Vertrauen in die Rechtspflege würden nämlich durch die in § 59f BRAO a. F. vorgesehenen Beschränkungen der Rechte der Gesellschafter und durch die Satzung der HR ausreichend gewahrt. Risiken, die über die Risiken der Beteiligung von Personen, die sich nach der Neuregelung der BRAO an einer Berufsausübungsgesellschaft beteiligen könnten, hinausgingen, seien durch die Beteiligung primär kapitalgebender Gesellschafter nicht erkennbar.
Als Drittes führt das vorlegende Gericht aus, dass es, sollte davon ausgegangen werden, dass die SIVE einen beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit der HR erstrebe, neben einem Verstoß gegen die Richtlinie 2006/123 auch um eine Verletzung des Rechts der SIVE auf Niederlassungsfreiheit gemäß Art 49 AEUV gehe.
Vor diesem Hintergrund hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Stellt es eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf Freiheit des Kapitalverkehrs gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn nach den Gesetzen eines Mitgliedstaats einer Rechtsanwaltsgesellschaft zwingend die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entziehen ist, wenn
ein Geschäftsanteil der Rechtsanwaltsgesellschaft auf eine Person übertragen wird, die nicht die besonderen beruflichen Anforderungen erfüllt, die nach dem Recht des Mitgliedstaats an den Erwerb eines Geschäftsanteils geknüpft sind? Demnach kann ein Geschäftsanteil an einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur durch einen Rechtsanwalt oder ein sonstiges Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, einen Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, einen Angehörigen eines Rechtsanwaltsberufs aus einem anderen Staat, dem im Inland die Ausübung der Rechtsberatung erlaubt ist, bzw. einen Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer eines anderen Staates, dem im Inland die Ausübung dieser Tätigkeit gestattet ist, oder einen Arzt oder Apotheker erworben werden;
ein Gesellschafter zwar die besonderen Anforderungen gemäß Buchst. a erfüllt, aber in der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht beruflich tätig ist?
aufgrund der Übertragung eines oder mehrerer Geschäftsanteile bzw. der Stimmrechte die Mehrheit hieran Rechtsanwälten nicht mehr zusteht?
Stellt es eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf Freiheit des Kapitalverkehrs gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, dass einem Gesellschafter, der zur Ausübung eines Berufs im Sinne von Nr. 1 Buchst. a nicht berechtigt ist, kein Stimmrecht zusteht, obwohl die Satzung der Gesellschaft zum Schutz der Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsträger und der anwaltlichen Tätigkeit der Gesellschaft Klauseln enthält, durch die sichergestellt ist, dass die Gesellschaft ausschließlich durch Rechtsanwälte als Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten wird, den Gesellschaftern und der Gesellschafterversammlung untersagt wird, durch Weisungen oder mittelbar durch die Androhung von Nachteilen auf die Geschäftsführung einzuwirken, Gesellschafterbeschlüssen, die hiergegen verstoßen, die Wirksamkeit versagt wird und die anwaltliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit auf die Gesellschafter und von diesen beauftragte Personen erstreckt wird?
Erfüllen die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Beschränkungen die Bedingungen gemäß Art. 15 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2006/123 für zulässige Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit?
Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichtshofs das Recht der Klägerin auf Freiheit des Kapitalverkehrs nicht betroffen sein sollte und ein Verstoß gegen die Richtlinie 2006/123 nicht vorliegt: Wird durch die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Beschränkungen das Recht der SIVE auf Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV verletzt?
In der Formulierung der ersten, der dritten und der vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, bezieht sich das vorlegende Gericht auf eine nationale Regelung, die den Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht, wenn ein Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft auf eine Person übertragen wird, die nach dieser Regelung nicht Gesellschafter einer solchen Gesellschaft werden kann, wenn ein Gesellschafter in der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht beruflich tätig ist oder wenn die Gesellschafter, die Rechtsanwälte sind, nicht mehr die Mehrheit der Geschäftsanteile bzw. der Stimmrechte halten. Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass mit dieser Regelung im Wesentlichen verhindert werden soll, dass reine Finanzinvestoren, die nicht die Absicht haben, in der Gesellschaft beruflich tätig zu sein, auf das operative Geschäft der Rechtsanwaltsgesellschaft Einfluss nehmen.
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind diese Fragen dahin aufzufassen, dass es damit im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 49 und Art. 63 Abs. 1 AEUV sowie Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, der nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der betreffenden Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht.
Zwar bezieht sich das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage auch auf die Dienstleistungsfreiheit, doch geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht hervor, dass sich die SIVE auf diese Freiheit berufen möchte, um in Deutschland Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Diese Freiheit ist daher im Ausgangsverfahren nicht relevant.
Da das vorlegende Gericht sowohl auf die Niederlassungsfreiheit als auch auf die Kapitalverkehrsfreiheit Bezug nimmt, ist vorab zu bestimmen, welche Grundfreiheit auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist. Abzustellen ist dabei auf den Gegenstand der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung und gegebenenfalls auf die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90, 93 und 94, sowie vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 78, 82 und 83).
Insoweit fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit kann eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Anteilseigners an einer Gesellschaft gilt, sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter die Kapitalverkehrsfreiheit fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 23 und 24, sowie vom 21. Oktober 2010, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 49).
Der Gerichtshof prüft jedoch die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 37).
Im vorliegenden Fall zielt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung namentlich darauf ab, jede Beteiligung, gleich welchen Umfangs, von Personen, die weder Rechtsanwälte noch Angehörige eines in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO a. F. genannten Berufs sind, an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu verhindern.
Im Übrigen hat die SIVE zwar 51 % des Stammkapitals der HR erworben, und in den sachlichen Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn eine Gesellschaft aus einem Mitgliedstaat am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihr grundsätzlich ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 47), was bei einer Mehrheitsbeteiligung am Kapital der letztgenannten Gesellschaft der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, Lasertec, C-492/04, EU:C:2007:273, Rn. 23, und Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 46 und 47).
Allerdings wurde die Satzung der HR geändert, damit die SIVE nicht die Einflussmöglichkeit hat, die sie auf der Grundlage des Kriteriums der Kapitalbeteiligung hätte in Anspruch nehmen können. Wie Teilen der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu entnehmen ist, kann diese Änderung bedeuten, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an der HR durch die SIVE allein zu dem Zweck erfolgte, der HR Kapital zu verschaffen, das es ihr ermöglichen sollte, die Entwicklung eines innovativen Legal-Tech-Modells zu finanzieren.
Daraus folgt, dass das Ausgangsverfahren ebenso unter die Niederlassungsfreiheit wie unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt, ohne dass eine dieser Freiheiten als der anderen gegenüber zweitrangig angesehen werden könnte.
Was als Erstes die Niederlassungsfreiheit betrifft, ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123, dass Beschränkungen dieser Freiheit – u. a. wegen der äußerst großen Komplexität ihrer Handhabung von Fall zu Fall – nicht allein durch die direkte Anwendung des Art. 49 AEUV beseitigt werden können. Fällt ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, ist er daher nicht auch am Maßstab des Art. 49 AEUV zu prüfen (Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland,C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 53 und 54).
Zum einen fällt aber ausweislich des 33. Erwägungsgrunds der Richtlinie 2006/123 die Rechtsberatung, welche die von Rechtsanwälten erbrachten Rechtsdienstleistungen umfasst, in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwości, C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 88).
Zum anderen liegen in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung, insbesondere in der Beschränkung des Kreises der als Gesellschafter in Betracht kommenden Personen und im Erfordernis der aktiven Mitarbeit in der Gesellschaft (§ 59e Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAO a. F.), „Anforderungen“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie 2006/123, die sich im Kern auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen beziehen und damit unter Art. 15 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fallen.
Insoweit müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 prüfen, ob ihre Rechtsordnungen Anforderungen wie die in Art. 15 Abs. 2 aufgeführten vorsehen, und sicherstellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Art. 15 Abs. 3 erfüllen. Außerdem ist es den Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 5 Buchst. a und Abs. 6 dieser Richtlinie gestattet, Anforderungen der in Art. 15 Abs. 2 genannten Art beizubehalten oder gegebenenfalls einzuführen, sofern diese Anforderungen die Bedingungen des Art. 15 Abs. 3 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 33, und vom 29. Juli 2019, Kommission/Österreich [Ziviltechniker, Patentanwälte und Tierärzte], C-209/18, EU:C:2019:632, Rn. 80).
Die in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 aufgezählten kumulativen Bedingungen betreffen erstens den nicht diskriminierenden Charakter der fraglichen Anforderungen, die weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen dürfen, zweitens ihre Erforderlichkeit, nämlich, dass sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müssen, und drittens ihre Verhältnismäßigkeit, indem sie zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein müssen, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen ersetzbar sind, die zum selben Ergebnis führen (Urteil vom 29. Juli 2019, Kommission/Österreich [Ziviltechniker, Patentanwälte und Tierärzte], C-209/18, EU:C:2019:632, Rn. 81).
Im vorliegenden Fall ist, was zunächst die erste Bedingung – diejenige der Nicht-Diskriminierung durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anforderungen – betrifft, keine davon diskriminierend, so dass sie diese Bedingung erfüllen.
Sodann geht zur zweiten Bedingung – derjenigen der Erforderlichkeit der Anforderungen – aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass mit diesen die anwaltliche Unabhängigkeit und Integrität sowie die Wahrung des Transparenzgebots und die Beachtung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sichergestellt werden sollen.
Es ist offensichtlich, dass diese Zielsetzung mit dem Schutz der Dienstleistungsempfänger, hier der Empfänger von Rechtsdienstleistungen, und mit der Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege zusammenhängt, beides zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit deren 40. Erwägungsgrund. Da außerdem mit besagtem Art. 4 Nr. 8 nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung des Primärrechts sowohl den Schutz der Rechtsuchenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede, C-3/95, EU:C:1996:487, Rn. 38, vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 55, und vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34 und 35) als auch die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als zwingende Gründe des Allgemeininteresses beurteilt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 107).
Insoweit besteht die anwaltliche Vertretungsaufgabe, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, und vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 64). Den Rechtsanwälten wird die in einer demokratischen Gesellschaft grundlegende Aufgabe übertragen, für die Rechtsuchenden einzutreten. Diese Aufgabe impliziert zum einen das Bestehen der Möglichkeit für jeden Rechtsuchenden, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen Beruf an sich es seinem Wesen nach gehört, all denen unabhängig Rechtsberatung zu erteilen, die sie benötigen. Zum anderen geht mit ihr das Erfordernis der Loyalität des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C-694/20, EU:C:2022:963, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die dritte Bedingung schließlich – diejenige der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anforderungen – setzt voraus, dass diese zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sind, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können, die zum selben Ergebnis führen.
Im vorliegenden Fall sollen diese Anforderungen – insbesondere, indem mit ihnen ausgeschlossen wird, dass reine Finanzinvestoren etwa in der Lage wären, die Entscheidungen und die Geschäfte einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beeinflussen – dazu beitragen, dass die anwaltliche Unabhängigkeit gewahrt und dem Verbot von Interessenkonflikten Rechnung getragen wird. Damit erscheinen sie geeignet, zu gewährleisten, dass das Ziel der Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege und des Schutzes der anwaltlichen Integrität erreicht wird.
Das Bestreben eines reinen Finanzinvestors, seine Investition ertragreich zu gestalten, könnte sich nämlich auf die Organisation und die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft auswirken. So könnte ein solcher Investor, sollte er den Ertrag seiner Investition für unzureichend halten, versucht sein, auf eine Kostensenkung oder das Bemühen um eine bestimmte Art von Mandanten hinzuwirken – gegebenenfalls unter der Androhung, dass er andernfalls seine Investition zurückziehen werde, was seine Einflussmöglichkeit, und sei sie auch nur mittelbar, hinreichend ausmacht.
Erstens aber beschränkt sich das von einem reinen Finanzinvestor verfolgte Ziel auf das Streben nach Gewinn, während sich die anwaltliche Tätigkeit nicht an rein wirtschaftlichen Zwecken ausrichtet, sondern auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist.
Insoweit ist klarzustellen, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich ist, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, was insbesondere voraussetzt, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit – einschließlich in finanzieller Hinsicht – gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmern befinden, deren Einfluss sie nicht ausgesetzt sein dürfen (Urteil vom 2. Dezember 2010, Jakubowska,C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 61). Zum einen könnten sich nämlich in Ermangelung einer solchen finanziellen Unabhängigkeit wirtschaftliche Überlegungen, die auf einen kurzfristigen Gewinn des reinen Finanzinvestors ausgerichtet sind, gegenüber Erwägungen durchsetzen, die ausschließlich davon geleitet sind, dass die Interessen der Mandanten der Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten werden. Zum anderen kann auch das Bestehen etwaiger Verbindungen zwischen einem reinen Finanzinvestor und einem Mandanten das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in einer Weise beeinflussen, dass ein Konflikt mit Berufs- oder Standesregeln nicht ausgeschlossen werden kann.
Zweitens steht es in Ermangelung einer Harmonisierung der für den Rechtsanwaltsberuf geltenden Berufs- und Standesregeln auf Unionsebene grundsätzlich jedem Mitgliedstaat frei, die Ausübung dieses Berufs in seinem Hoheitsgebiet zu regeln. Die für den Rechtsanwaltsberuf geltenden Regeln können daher in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 99, vom 2. Dezember 2010, Jakubowska, C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 57, und vom 7. Mai 2019, Monachos Eirinaios, C-431/17, EU:C:2019:368, Rn. 31).
Unter diesen Umständen kann ein Mitgliedstaat in Anbetracht des ihm somit eingeräumten Beurteilungsspielraums legitimerweise davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt nicht in der Lage wäre, seinen Beruf unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten auszuüben, wenn er einer Gesellschaft angehörte, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die zum einen weder den Rechtsanwaltsberuf noch einen anderen Beruf ausüben, für den es Regulative in Form von Berufs- und Standesregeln gibt, und die zum anderen ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln, ohne die Absicht zu haben, in dieser Gesellschaft eine entsprechende Berufstätigkeit auszuüben. Dies gilt erst recht, wenn es wie im Ausgangsverfahren um den Erwerb der Mehrheit der Geschäftsanteile an der in Rede stehenden Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen solchen Investor geht.
Ebenfalls unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraums ist die Einschätzung eines Mitgliedstaats legitim, wonach die Gefahr besteht, dass sich bei der Beteiligung eines reinen Finanzinvestors am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Anbetracht des Einflusses – sei er auch mittelbar –, den dieser Investor auf die Geschäftsführung und die Tätigkeiten der Gesellschaft durch im Wesentlichen oder sogar ausschließlich an der Gewinnerzielung ausgerichtete Entscheidungen über Investitionen oder Nicht- bzw. Desinvestitionen ausüben könnte, die Maßnahmen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder in Satzungen von Rechtsanwaltsgesellschaften vorgesehen sind, um die berufliche Unabhängigkeit und Integrität der in einer Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte zu wahren, in der Praxis als unzureichend erweisen, um die Erreichung der oben in den Rn. 0 bis 66 angeführten Ziele effektiv sicherzustellen.
Was als Zweites die Kapitalverkehrsfreiheit betrifft, die durch Art. 63 AEUV verbürgt ist, so fallen unter diesen Artikel Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einer Gesellschaft durch Aktienbesitz, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen, sowie der Erwerb von Wertpapieren allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle der Gesellschaft Einfluss nehmen zu wollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den Maßnahmen, die nach Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, gehören u. a. solche, die geeignet sind, gebietsfremde Gesellschaften von Investitionen in einem Mitgliedstaat abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 65). So sind nationale Maßnahmen als „Beschränkungen“ im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV anzusehen, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien gebietsansässiger Gesellschaften zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Gesellschaften zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 55).
Im vorliegenden Fall bewirkt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, dass andere Personen als Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a BRAO a. F. genannten Berufe am Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehindert sind, so dass sie Investoren aus anderen Mitgliedstaaten, die weder Rechtsanwälte noch Angehörige eines solchen Berufs sind, den Erwerb von Beteiligungen an dieser Art von Gesellschaften verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 47). Damit einhergehend verwehrt diese nationale Regelung den Rechtsanwaltsgesellschaften den Zugang zu Kapital, das bei ihrer Gründung oder Entwicklung förderlich sein könnte. Folglich liegt in ihr eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.
Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, können jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 49).
Insoweit führt die Würdigung, die oben in den Rn. 0 bis 74 zu Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 erfolgt ist, im Hinblick auf Art. 63 AEUV zu keinem anderen Ergebnis.
Demnach ist auf die erste, die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sowie Art. 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, der nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der betreffenden Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember 2024.
K. Lenaerts