betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 16. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2016, in dem Verfahren
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 oder Art. 5 der Richtlinie 2001/29 oder aber Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 der Berner Übereinkunft dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der
weder eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland
noch eine Rundfunksendung über eine Gemeinschaftsantennenanlage, an die nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,
aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedürfen.
Diese Frage ist in zwei Schritten zu prüfen.
So ist als Erstes festzustellen, ob eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 der Berner Übereinkunft darstellen kann.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 der Berner Übereinkunft der Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschließliche Recht genießt, jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werks mit oder ohne Draht zu erlauben, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestimmt seinerseits, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 entspricht im Wesentlichen Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 der Berner Übereinkunft. Wenn daher der Gerichtshof den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 auslegt, geschieht dies nach seiner ständigen Rechtsprechung im Einklang mit der genannten Bestimmung der Übereinkunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE,C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40 und 41).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und dessen „öffentliche“ Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).
Genauer ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass Wiedergabehandlung jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren ist und dass jede Übertragung, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden muss (vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 38 und 39).
Zum anderen ist für die Subsumtion unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 noch erforderlich, dass die geschützten Werke tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben werden, wobei der Begriff „öffentlich“ auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abstellt und zudem recht viele Personen voraussetzt (vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 40 und 41).
Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass die Übertragung geschützter Werke durch ein anderes Unternehmen als dasjenige, das die Erlaubnis zur ursprünglichen Wiedergabe erhalten hatte, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn solche Werke für ein neues Publikum übertragen werden, d. h. ein Publikum, das von den betreffenden Rechteinhabern bei Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis zur Nutzung ihrer Werke nicht berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall lässt der Umstand, dass es im Ausgangsverfahren um eine Übertragung per Kabel, also ein anderes technisches Mittel als bei der ursprünglichen Rundfunksendung, geht, die Feststellung zu, dass Zürs.net eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornimmt.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich diese Wiedergabe an ein neues Publikum richtet, das sich vom Zielpublikum der Rundfunksendungen des ORF unterscheidet.
Aus den Erklärungen von Zürs.net, die in diesem Punkt von AKM nicht bestritten werden, ergibt sich, dass die betreffenden Rechteinhaber, wenn sie dem ORF eine Sendeerlaubnis erteilen, davon Kenntnis haben, dass die Sendungen dieser nationalen Anstalt von allen im Inland befindlichen Personen empfangen werden können.
Da die Verbreitung der geschützten Werke mit Hilfe von Leitungen, wie sich aus dem Wortlaut der Vorlagefrage ergibt, im Inland erfolgt und die betroffenen Personen daher von den Rechteinhabern bei Erteilung der Erlaubnis zur ursprünglichen Ausstrahlung dieser Werke durch die nationale Rundfunkanstalt berücksichtigt wurden, kann das Publikum, für das Zürs.net die Werke verbreitet, nicht als neues Publikum angesehen werden.
Daraus folgt, dass die Übermittlung von Sendungen unter den oben in Rn. 18 beschriebenen Bedingungen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Für eine solche Übermittlung bedarf es deshalb nicht der in dieser Bestimmung vorgesehenen Erlaubnis durch die Rechteinhaber.
Als Zweites stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der die Übermittlung von Sendungen über eine Gemeinschaftsantennenanlage mit nicht mehr als 500 angeschlossenen Teilnehmern nicht als neue Rundfunksendung gilt, von Art. 5 der Richtlinie 2001/29 und insbesondere von dessen Abs. 3 Buchst. o erfasst wird und ob die Verbreiter solcher über derartige Antennenanlagen übermittelter Sendungen damit des Erfordernisses enthoben sein können, die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts kann nämlich davon ausgegangen werden, dass Zürs.net eine sogenannte Kleingemeinschaftsantennenanlage im Sinne dieser nationalen Regelung betreibt.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, die Übertragung geschützter Werke durch ein anderes Unternehmen als dasjenige, das die Erlaubnis zur ursprünglichen Wiedergabe erhalten hatte, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, wenn solche Werke für ein neues Publikum übertragen werden, d. h. ein Publikum, das von den betreffenden Rechteinhabern bei Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis zur Nutzung ihrer Werke nicht berücksichtigt wurde.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass über die sogenannte Kleingemeinschaftsantennenanlage von Zürs.net außer den Sendungen des ORF auch Sendungen sonstiger, in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Sender übertragen werden können, so dass es sich bei solchen Übertragungen um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 handeln kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Betreiber solcher Kleingemeinschaftsantennenanlagen nach einer der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen des Erfordernisses enthoben sein können, eine Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen.
Insoweit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. o der Richtlinie 2001/29, dass die Mitgliedstaaten für die Nutzung in bestimmten Fällen von geringer Bedeutung Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorsehen können, soweit solche Ausnahmen oder Beschränkungen bereits in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und sofern sie nur analoge Nutzungen betreffen und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union nicht berühren; dies gilt unbeschadet der anderen in diesem Artikel enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen.
Mit dem Verweis u. a. auf Art. 3 der Richtlinie 2001/29 normiert der besagte Art. 5 Abs. 3 Buchst. o eine mögliche Abweichung von dem in Art. 3 vorgesehenen Recht der öffentlichen Wiedergabe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind aber die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International,C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a.,C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22).
Daraus ergibt sich, dass die einzelnen Ausnahmen und Beschränkungen, die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29, u. a. in dessen Buchst. o, vorgesehen sind, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer,C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 109).
Für das Ausgangsverfahren ergibt sich aus der dem Gerichtshof unterbreiteten Akte, dass die dort in Rede stehende nationale Regelung Wirtschaftsteilnehmern eine Betätigung im Bereich der Ausstrahlung geschützter Werke über Gemeinschaftsantennenanlagen gestattet, ohne dass sie insbesondere die Erlaubnis der Urheber dieser Werke aufgrund des diesen zustehenden Rechts der öffentlichen Wiedergabe einholen müssen, wenn an eine solche Antennenanlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind.
Diese gesetzlich normierte Möglichkeit kann Wirtschaftsteilnehmer, die davon profitieren möchten, anziehen und zu einer kontinuierlichen und parallelen Nutzung einer Vielzahl von Gemeinschaftsantennenanlagen führen. Dies könnte dementsprechend im Inland flächendeckend eine Situation erzeugen, in der zahlreiche Teilnehmer parallel Zugang zu den auf diese Weise verbreiteten Sendungen hätten.
Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass gerade das Kriterium der kumulierten Anzahl der möglichen Adressaten, die parallel Zugang zu ein und demselben Werk haben, ein wichtiges Merkmal des Begriffs „öffentlich“ und demnach ein relevanter Aspekt der öffentlichen Wiedergabe, für die es der Erlaubnis des betreffenden Rechteinhabers bedarf, ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 42 bis 44).
Somit kann in Anbetracht der engen Auslegung, die Art. 5 Abs. 3 Buchst. o der Richtlinie 2001/29 zukommen muss, sowie des im neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie erwähnten Ziels eines hohen Schutzniveaus der Urheberrechte bei einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einer Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern die parallele Verbreitung geschützter Werke ohne Erlaubnis ihrer Urheber über Gemeinschaftsantennenanlagen mit begrenzter Anschlusskapazität gestattet, namentlich aufgrund ihres oben in Rn. 40 geschilderten Kumulativeffekts nicht angenommen werden, dass sie eine „Nutzung in bestimmten … Fällen von geringer Bedeutung“ im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. o betrifft.
Unter diesen Umständen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Buchst. o der Richtlinie 2001/29 erfüllt sind, davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gemäß der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorzusehen, erlassen worden sein kann. Bei einer derartigen Regelung muss deshalb der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 genannte Grundsatz beachtet werden, wonach den Urhebern geschützter Rechte das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe der Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11bis der Berner Übereinkunft dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, nicht entgegenstehen, sofern diese Übermittlung eine bloße technische Wiedergabemodalität darstellt und vom Urheber des Werks bei Erteilung der Erlaubnis zu dessen ursprünglicher Wiedergabe berücksichtigt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist;
Art. 5 der Richtlinie 2001/29, namentlich sein Abs. 3 Buchst. o, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine Rundfunksendung über eine Gemeinschaftsantennenanlage, an die nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, entgegensteht und dass die betreffende Regelung daher im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Anwendung kommen muss, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
Verkündet in Luxemburg in öffentlicher Sitzung am 16. März 2017.
M. Vilaras