Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 29.01.2025 - 1 BvR 1677/24
BVerfG 29.01.2025 - 1 BvR 1677/24 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl einer Wohnungsdurchsuchung mangels hinreichender Darlegungen zur Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung
Normen
Art 13 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 102 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Hannover, 3. Juni 2024, Az: 34 Qs 7/24, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 13. Mai 2024, Az: 310 Gs 8363 Js 151601/23, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 28. Dezember 2023, Az: 310 Gs 385/23, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein ermittlungsrichterlicher Durchsuchungsbeschluss sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung.
-
I.
- 2
-
Die Staatsanwaltschaft führte gegen den zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat (§ 155 StPO) jugendlichen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Ausgangspunkt war ein Chat des damals knapp sechszehnjährigen Beschwerdeführers mit einem elfjährigen Mädchen, das sein Alter ihm gegenüber wahrheitswidrig mit 13 Jahren angegeben hatte. In dem sehr kurzen Chatverlauf erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob das Mädchen ihm Nacktbilder schicken würde. Dies lehnte das Mädchen auch auf Nachfrage hin ab. Daraufhin endete der Chatverlauf.
- 3
-
Auf dieser Grundlage ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an. Aus dem Chat ergebe sich ein offensichtliches Interesse an kinderpornographischem Material, weshalb auch der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer im Besitz anderer solcher Inhalte sei. Die Durchsuchung wurde vollzogen, wobei mehrere elektronische Geräte des Beschwerdeführers sichergestellt wurden. Die vom Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht als unbegründet.
-
II.
- 4
-
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Durchsuchung sei wegen des eher schwachen Anfangsverdachts, der aufgrund seines Alters geringen Tatschwere und der nur schwachen Auffindewahrscheinlichkeit unverhältnismäßig gewesen.
-
III.
- 5
-
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
- 6
-
1. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der Fristeinhaltung.
- 7
-
a) Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 361>; stRspr). Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass die Beschwerdeführenden innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG darlegen, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt (vgl. BVerfGK 14, 468 469>). Bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde muss dafür mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch den Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde. Denn das einfache Prozessrecht sieht eine Bekanntgabe an beide vor, wobei die zeitlich frühere Bekanntgabe die Verfassungsbeschwerdefrist auslöst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5, 8 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2023 - 1 BvR 58/23 -, Rn. 17, m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2024 - 1 BvR 943/24 -, Rn. 2).
- 8
-
b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auf seiner Grundlage kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt hat. Die Beschwerdeschrift benennt allein den Zeitpunkt, zu dem der Beschluss des Landgerichts dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt worden ist. Da aber mit Blick auf den nicht unerheblichen Zeitraum von fünfzehn Tagen zwischen dem Erlass des Beschlusses und seinem Eingang beim Verteidiger des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist, ist die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2024 - 1 BvR 943/24 -, Rn. 3).
- 9
-
2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen allerdings in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung.
- 10
-
a) Die Anordnung der Durchsuchung bedarf wegen des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 186 f.>; 96, 44 51>). Die Durchsuchung muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 186 f.>; 59, 95 97>; 96, 44 51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 197>).
- 11
-
b) Danach begegnet die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der schwer wirkenden Eingriffsintensität einer Durchsuchung ist zu besorgen, dass der aufgrund des kurzen Chats eher schwache Anfangsverdacht sowie die daher nur geringe Auffindevermutung nicht ausreichen, um die Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen. So weist der vorliegende Chatverlauf lediglich auf das Interesse des erst knapp 16 Jahre alten Beschwerdeführers am Besitz von Nacktbildern eines (vermutlich) 13-jährigen Mädchens hin. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein weitergehendes Interesse an dem Besitz anderer strafbarer Inhalte als an Nacktbildern pubertierender Mädchen vorzuwerfen sein könnte, sind aus den vorgelegte Unterlagen nicht ersichtlich.
- 12
-
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 13
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service