aa) Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung zur Klage wird durch ein Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt. Fehlt es aber zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft und trotz eines bereits gestellten Klageabweisungsantrags nach Behebung des Mangels durch entsprechend ergänzten Sachvortrag den Anspruch im Sinne des § 93 ZPO noch sofort anerkennen. Ein unschlüssiger Klagevortrag indiziert somit die fehlende Klageveranlassung. Für eine Differenzierung zwischen einem unbegründeten und einem lediglich unschlüssig dargelegten Anspruch ist kein Raum. Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (vgl. BGH, NJW-RR 2004, S. 999; NZI 2007, S. 283 Rn. 11 f.). Diese Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs wird von der Literatur (Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 Stichwort: unschlüssige Klage; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 93 Rn. 27; Schulz, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 93 Rn. 59; Gierl, in: Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rn. 12; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn. 3; Jaspersen/Wache, in: Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 15. März 2014, § 93 Rn. 37; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 93 Rn. 12; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 10), dem Bundesarbeitsgericht (NZA 2008, S. 1086 Rn. 48) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (u.a.: OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, S. 1967; OLG Hamm, FamRZ 2006, S. 1770; OLG Naumburg, FamRZ 2003, S. 1576; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 13 W 29/11 -, juris, Rn. 9) geteilt. Soweit vereinzelt die Berücksichtigung der Schlüssigkeit des Klagevorbringens für unerheblich gehalten und vom Beklagten auch das Anerkenntnis im Falle der Unschlüssigkeit gefordert wird, um in den Genuss der Kostenfolge des § 93 ZPO zu gelangen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, S. 1346 1347 m.w.N. zur älteren OLG-Rechtsprechung>; Looff, JurBüro 2008, S. 65 68 f.>), verkennen diese Stimmen, dass die beklagte Partei keine Veranlassung zur Klage geben kann, solange der Sachvortrag den Klageanspruch nicht begründet. Eine Partei muss sich vielmehr gegen einen nicht schlüssig begründeten Anspruch oder einen nicht hinreichend bestimmten Klageantrag verteidigen dürfen, ohne deswegen eine negative Kostenfolge bei Klageerhebung für sich befürchten zu müssen.