BVerfG 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11 - Nichtannahmebeschluss: Bewerbungsverfahrensanspruch <Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG> bzgl Besetzung einer Hochschullehrerstelle - keine Grundrechtsverletzung bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund - Dokumentationspflicht des Dienstherrn für Auswahlverfahren - hier: mangels gesetzlich zugelassenen Tenure-Track-Verfahrens oder bindender Zusage der Hochschule kein geschütztes Vertrauen auf Ausschreibung einer unbefristeten Nachfolgestelle mit übereinstimmender Denomination
Normen
Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 45 S 2 HRG, § 18 Abs 7 S 1 HSchulG BR 2007, § 18 Abs 7 S 2 HSchulG BR 2007
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 4. Mai 2011, Az: 2 B 71/11, Beschluss
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung
einstweiligen Rechtsschutzes in einem das Hochschulrecht betreffenden Konkurrentenstreitverfahren (Besetzung einer Professorenstelle).
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I.
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1. Der Beschwerdeführer war von Februar 2003 bis Januar 2010 Juniorprofessor für Bürgerliches Recht mit Schwerpunkt Europäisches
Privatrecht an der Universität B… (Besoldungsgruppe W 1). Die im Februar 2002 veröffentlichte Ausschreibung dieser Stelle
enthielt den Zusatz: "Die Universität B… beabsichtigt, das o.g. Fachgebiet vor Ablauf der Laufzeit der Juniorprofessur zur
Besetzung auf Lebenszeit auszuschreiben. Eine Bewerbung der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors ist möglich und gilt nicht
als Hausbewerbung, wenn sie/er von außerhalb der Universität B… auf die Juniorprofessur berufen wurde." Die zunächst bis Ende
Januar 2006 befristete Tätigkeit erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit und wurde danach, nach positiver
Zwischenevaluation, um weitere drei Jahre verlängert. Von Februar 2009 bis Ende Januar 2010 befand sich der Beschwerdeführer
zunächst in Elternzeit, anschließend war er für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt. Derzeit lehrt er als Associate Professor
an der Universität K… (D…)..
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Im April 2007 hatte die Universität B… im Fachbereich Rechtswissenschaft vier Professorenstellen im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit ausgeschrieben, darunter eine nach der Besoldungsgruppe W 2 mit der Kennziffer P 701/07 ("Bürgerliches Recht mit
dem Schwerpunkt Deutsches und Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht, Verbraucherrecht"). Der Beschwerdeführer,
der sich hierauf beworben hatte, wurde im Berufungsverfahren zunächst auf Platz 1, im weiteren Verlauf auf Platz 2 a der Berufungsliste
platziert. Gegen die Berufung des zuletzt Erstplatzierten hatte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen
Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren wurde schließlich im Mai 2009 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellt,
nachdem die Beteiligten - im Hinblick auf den Abbruch des Berufungsverfahrens im März 2009 - die Hauptsache für erledigt erklärt
hatten. Dem Abbruch lag ein Beschluss des Rektorats der Universität B… zugrunde, der unter anderem folgenden Text enthält:
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Angesichts der Empfehlungen von DFG und Wissenschaftsrat zur Weiterentwicklung der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern
vom 11.07.08, des aktuellen Standes der Diskussion in der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern und der
ausdrücklichen politischen Unterstützung der Universität durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, sich in allen drei
Linien der Exzellenzinitiative zu bewerben, hat sich das Rektorat entschieden, alle laufenden und geplanten Berufungsverfahren
daraufhin zu überprüfen, ob die inhaltliche Ausrichtung der jeweiligen Professur den möglichen Anforderungen einer erneuten
Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative gerecht wird. Es ist also für die Berufung von Professorinnen
und Professoren ein völlig neuer Sachverhalt gegeben. Die Professur des Berufungsverfahrens P 701/07 gehört zu diesen Stellen,
da in den Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowohl ein Exzellenzcluster als auch eine Graduiertenschule beantragt
werden könnte. Vor diesem Hintergrund hat sich das Rektorat auf seiner Sitzung am 09.03.09 entschieden, das Berufungsverfahren
P 701/07 "Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht, Verbraucherrecht"
im Falle der Absage des Erstplatzierten abzubrechen und die Professur nach einer Überprüfung der Stellendenomination ggf.
neu auszuschreiben.
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Den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens wies die Universität
B… mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2009 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht noch
nicht entschieden.
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Im November 2009 schrieb die Universität B… im Fachbereich Rechtswissenschaft unter der Kennziffer P 701/09 eine Stelle mit
dem Aufgabengebiet "Grundlagen des Privatrechts, Bürgerliches Recht und ggf. ein weiteres Nebengebiet" im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W 3) aus. In der dieser Ausschreibung zugrunde liegenden Freigabevereinbarung zwischen dem
Rektor der Universität B… und dem Dekan des Fachbereiches Rechtswissenschaft heißt es unter anderem, dass die Ausschreibung
dem abgebrochenen Verfahren folge und die Maßgabe des Rektorats aufnehme, die Stelle im Hinblick auf die Exzellenzinitiative
auszurichten. Zugleich solle mit der Stelle ein Akzent in der Neuorientierung der Lehre auf Grundlagenausrichtung und Interdisziplinarität
gesetzt werden. Die Denomination stelle folglich die Grundlagenorientierung und damit die Anschlussfähigkeit der Stelle in
den Vordergrund. Durch die Grundlagenorientierung habe die Stelle eine zentrale Funktion für die Säule des Bürgerlichen Rechts
insgesamt. Sie diene auch in der Lehre der Integration der verschiedenen Gebiete des Privatrechts. Die Universität B… beabsichtige,
dem auf Platz 2 der Berufungsliste gesetzten Bewerber, dem Beigeladenen zu 2) des Ausgangsverfahrens, einen Ruf zu erteilen,
nachdem die auf den Positionen 1 a und 1 b gesetzten Bewerber zwischenzeitlich abgesagt hätten. Der Beschwerdeführer selbst
hatte sich nicht beworben.
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2. Auf den im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten Antrag des Beschwerdeführers hin, gab das Verwaltungsgericht
mit Beschluss vom 25. Februar 2011 der F… auf, die der unter Kennziffer P 701/09 ausgeschriebenen Professur zugeordnete Planstelle
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Beschwerdeführers gegen den Abbruch des Berufungsverfahrens beziehungsweise
bis zum Ablauf eines Monats nach einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens freizuhalten. Der Beschwerdeführer habe neben
einem Anordnungsgrund insbesondere auch einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Dieser könne die Fortführung des unter der
Kennziffer P 701/07 begonnenen Berufungsverfahrens verlangen. Das Verfahren sei durch den Beschluss der Universität B… vom
9. März 2009 nicht rechtswirksam abgebrochen worden und damit ein in diesem Verfahren erlangter Bewerbungsverfahrensanspruch
des Beschwerdeführers nicht gegenstandslos geworden.
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3. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der F… und der Universität B… hob das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
4. Mai 2011 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
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Der Beschwerdeführer habe zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch auf Fortführung
des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07. Insbesondere sei der Abbruch des Berufungsverfahrens materiell rechtmäßig. Anders
als das Verwaltungsgericht meine, sei ein sachlicher Grund für den Abbruch gegeben. Die F… und die Universität B… hätten überzeugend
dargelegt, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens und die Änderung der Denomination allein im Hinblick auf die Ausrichtung
der Stelle gemäß den Vorgaben der Exzellenzinitiative erfolgt seien. Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Beschwerdeführers
aus sachwidrigen Gründen würden sich nicht ergeben. Da die Überlegungen und Planungen der Universität B… zur künftigen Ausrichtung
des Fachbereiches ausschließlich über Änderungen von Denominationen anlässlich von Ausschreibungen, hingegen nicht über die
Schaffung neuer Professuren umzusetzen seien, sei sowohl zur Sicherung der Drittmittelfähigkeit als auch für eine erfolgreiche
Beteiligung an der zweiten Runde der Exzellenzinitiative eine inhaltliche Neubewertung und Änderung der Denomination der unter
der Kennziffer P 701/07 ausgeschriebenen Stelle geboten gewesen. Diese Entscheidung sei angesichts des erheblichen Drittmitteldrucks
der Universität, die nur noch rund 60 % aus Landesmitteln finanziert werde, nicht sachwidrig.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lege der Geschehensablauf, der zu der Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens
geführt habe, nicht die Vermutung nahe, dass auch Aspekte der Bewerberauswahl in die Entscheidung eingeflossen seien. Zu Recht
beanstande die Universität B…, das Verwaltungsgericht habe ihren Hinweis unberücksichtigt gelassen, dass die senatorische
Behörde bereits geraume Zeit vor Fassung des Rektoratsbeschlusses angesichts der Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft
und des Wissenschaftsrates fast alle Stellen nur noch mit einer Exzellenzauflage freigegeben habe. Auch habe das Verwaltungsgericht
die Erläuterung der Universität B… zu der missverständlichen Formulierung im Rektoratsbeschluss außer Acht gelassen, das Berufungsverfahren
im Falle der Absage des Erstplatzierten abzubrechen. Dem Rektorat der Universität B… sei am 9. März 2009 bekannt gewesen,
dass der Erstplatzierte bereits Anfang Dezember 2008 in M… zum Universitätsprofessor ernannt worden sei. Allerdings habe jener
bis zu der genannten Sitzung noch nicht ausdrücklich mitgeteilt gehabt, dass er den ihm von der Universität B… erteilten Ruf
nicht annehmen werde. Eben weil das Absageschreiben des Erstplatzierten noch nicht vorgelegen habe, sei die Bedingung in den
Rektoratsbeschluss aufgenommen worden. Das Gericht halte diese Darstellung für plausibel. Zweifel an deren Richtigkeit bestünden
nicht. Die angeführten Ungereimtheiten hätten die F… und die Universität B… damit jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar
ausgeräumt.
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Soweit der Beschwerdeführer meine, die Sachwidrigkeit der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens folge auch
daraus, dass außer der Juniorprofessur P 701/07 keine weiteren Juniorprofessuren vor dem Hintergrund der Exzellenzinitiative
von einem Abbruch betroffen gewesen seien, so sei dem nicht zu folgen. Mit Blick auf die Exzellenzinitiative seien drei Berufungsverfahren
in den Bereichen Politische Theorie, Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine abgebrochen worden. Ferner seien
zwei weitere Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten
erschöpft gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch
diese Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht.
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Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass das Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung auf besetzbare
Professorenstellen mit der Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser Perspektive gerichtete
bindende Zusage, die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet
abbilde, habe der Beschwerdeführer hingegen weder von der F… noch von der Universität B… erhalten. Bereits im Text der ersten
Ausschreibung der Juniorprofessur im Jahre 2002 heiße es ausdrücklich, dass die Universität B… lediglich beabsichtige, das
Fachgebiet vor Ablauf der Juniorprofessur zur Besetzung auf Lebenszeit auszuschreiben. Auch angesichts der Tatsache, dass
das 2001 eingeführte Modell der Juniorprofessur sowohl zunächst als "non-competitive-tenure-track-Verfahren" mit einer externen
Evaluation als auch als "competitive-tenure-track-Verfahren" diskutiert worden sei, habe sich ein schützenswertes Vertrauen
des Beschwerdeführers nicht entwickeln können. Ferner sei die Diskussion um die Modalitäten der Ausgestaltung der Juniorprofessur
auch nach ihrer Einführung nicht beendet gewesen, wie ein Schreiben des Rektors der Universität B… aus Juli 2004 verdeutliche.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs.
4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG.
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Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, durch den Abbruch des Berufungsverfahrens sei gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch
aus Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen worden. Der Abbruch sei nicht sachlich begründet worden. Vielmehr liege eine unzulässige sogenannte
"Flucht in den Abbruch" vor. Die gesamte vorhandene Dokumentation spreche dafür, dass es nicht um eine Organisationsentscheidung
gegangen sei, sondern ein personenbezogener Abbruch vorgelegen habe. Die zweite Phase der Exzellenzinitiative sei lediglich
als vermeintlich sachlicher Grund hierfür missbraucht worden. Ohnehin sei der einzige im Zeitpunkt des Abbruchs angegebene
Grund, mithin die bloße Überprüfung der Denomination, kein sachlicher Grund.
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Weiter habe das Oberverwaltungsgericht durch seine Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Denn es habe seinem legitimen Vertrauen in die Einhaltung der Zusagen der
Universität B… jegliche rechtliche Bedeutung abgesprochen. Jene habe, entgegen ihrer eigenen Strukturentscheidung zugunsten
der Einführung der Juniorprofessur mit "tenure" und entgegen allen vorherigen Zusagen, das Verfahren zur Besetzung einer entsprechenden
Nachfolgestelle nicht durchgeführt, sondern abgebrochen. Hierbei habe sie seine Belange zu Unrecht nicht in ihre Entscheidung
einbezogen. Vorliegend habe die Universität B… in vielfacher Form öffentlich, gegenüber den Juniorprofessoren und auch ihm
gegenüber die Verfügbarkeit einer Nachfolgestelle verbindlich zugesagt. Insbesondere gehe die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts
fehl, das verfassungsgerichtlich geschützte Recht auf Vertrauensschutz könne sich allein aus einer schriftlichen, an ihn gerichteten
Zusicherung ergeben. Das Gericht verkenne, dass sich Vertrauen aus einer Vielzahl von Erklärungen und Verhaltensweisen bilden
könne, einschließlich mündlicher Zusagen gegenüber einem abgegrenzten Personenkreis, wie hier den Juniorprofessoren der Universität
B…. Das bei ihm entstandene Vertrauen in die Einrichtung einer Nachfolgestelle sei zumindest als Abwägungsbelang schützenswert
und hätte vom Oberverwaltungsgericht beachtet werden müssen.
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Das Oberverwaltungsgericht habe ferner mit Blick auf die Pflicht der Begründung von Verwaltungsentscheidungen, auf die Bedeutung
der Dokumentation und auf eine hinreichende Sachprüfung gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.
Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die F… und die Universität B… mit Sachgründen gehört, die erst zwei Jahre nach
der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens sowie erst im zweitinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
und teilweise unmittelbar vor der abschließenden Beratung des Gerichts erstmalig vorgetragen worden seien. Aus den einzig
vorhandenen Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Abbruch für den Fall beschlossen worden sei, dass der Erstplatzierte den
Ruf ablehne. Während das Verfahren in der zweiten Instanz anhängig gewesen sei, sei dann schlicht behauptet worden, diese
Dokumentation sei unrichtig und in Wirklichkeit wäre das Berufungsverfahren auch abgebrochen worden, wenn der Erstplatzierte
weiterhin zur Verfügung gestanden hätte. Eine Ablehnung eines Eilantrages in letzter Instanz dürfe wegen des damit verbundenen
endgültigen Rechtsverlustes auch in der Hauptsache nur aufgrund einer vollumfänglichen Sachaufklärung und Rechtsprüfung durch
das Gericht erfolgen, wenn die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und erheblichen Nachteilen führe. Gegen diese Grundsätze
habe das Oberverwaltungsgericht verstoßen, indem es trotz zahlreicher Hinweise in seinen Schriftsätzen grundlegende rechtliche
Erwägungen sowie wesentliche Fakten und Argumente ignoriert habe. Das gelte zunächst im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung
des Vertrauensschutzes des Bürgers in Zusagen der öffentlichen Hand, die entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
nicht schriftlich erfolgen müssten. Dasselbe gelte aber auch für die Ungereimtheiten im Rahmen der Entscheidung über den Abbruch
des Berufungsverfahrens. Dem Anspruch auf eine umfassende Sachaufklärung genüge es nicht, pauschal jedem noch so unschlüssigen
Argument der Universität B… Glauben zu schenken, obwohl er die Ungereimtheiten in zahlreichen Schriftsätzen umfangreich dargelegt
habe.
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Endlich verletze der Abbruch des Berufungsverfahrens den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem dieses
Verfahren das einzige Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen sei, welches an der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative
oder auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei.
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II.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung rügt, genügt die dafür
gegebene Begründung inhaltlich nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 359 361>; 81,
208 214>; 85, 36 52>; 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>; 105, 252 264>; 108, 370 386 f.>).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht hinreichend
auseinander. Nach den Ausführungen des Fachgerichts seien mit Blick auf die Exzellenzinitiative drei Berufungsverfahren in
den Bereichen Politische Theorie, Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine abgebrochen worden. Ferner seien zwei
weitere Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft
gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese Verfahren
abgebrochen werden müssen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer
in Bezug auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG lediglich dar, das Verfahren P 701/07 sei das einzige Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren
gewesen, welches an der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder auch überhaupt abgebrochen und überprüft
worden sei. Damit setzt er allerdings lediglich seine Behauptung an die Stelle der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts,
ohne darzulegen, inwieweit das Fachgericht gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen hat.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
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a) Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen den grundrechtsgleich aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten und prozessual
über Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris Rn. 5).
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Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden
hat (vgl. BVerfGE 39, 334 354>; BVerfGK 1, 292 295 f.>). Die besondere Verfahrensabhängigkeit dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs
erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten
Rechte sicherstellen zu können (vgl. BVerfGE 73, 280 296>).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Fachgericht im Streitfall angeschlossen hat, besteht
der Bewerbungsverfahrensanspruch aber nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr ist demnach rechtlich
nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Das für den
Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche weite organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Dienstherrn ist ein
anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwGE 101, 112 115>; BVerwG, Urteil vom 22.
Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 173>).
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aa) Gegen diese Rechtsprechung, die verfassungsrechtlich bestätigt worden ist (vgl. BVerfGK 10, 355 358>; vgl. auch BVerfGK
5, 205 215>), erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Seine Argumentation konzentriert sich vielmehr
darauf, dass seiner Ansicht nach mit der bloßen Überprüfung des Berufungsverfahrens dahingehend, ob die inhaltliche Ausrichtung
der Professur den möglichen Anforderungen einer erneuten Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative
gerecht wird, kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vorgelegen habe beziehungsweise dass dieser Grund
nur vorgeschoben sei. Damit greift er aber nur die einfachrechtliche Rechtsanwendung und Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts
an und setzt lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Fachgerichts.
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bb) Insofern sich aus der Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für den
Dienstherrn auch die Notwendigkeit ergibt, die maßgeblichen Gründe für den Abbruch eines Berufungsverfahrens zu dokumentieren
(vgl. zur grundrechtlich begründeten Dokumentationspflicht bei einer Auswahlentscheidung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 1179>; vgl. zu grundrechtlich begründeten Dokumentationspflichten
im Übrigen: BVerfGE 65, 1 70>; 103, 142 160>; BVerfGK 9, 231 238>; 12, 374 376 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S.1044 und vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008,
S. 3053 3054>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris Rn. 67; allg. BVerfGE 118,
168 207>), hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Denn es hat an einen Grund angeknüpft,
der im Rektoratsbeschluss der Universität B… vom 9. März 2009 schriftlich fixiert war. Demgegenüber hat es die Darlegungen
der F… und der Universität B… lediglich im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers herangezogen, der im Rektoratsbeschluss
der Universität B… festgehaltene Grund sei vorgeschoben, und damit im Rahmen von § 123 Abs. 4, § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO berücksichtigt, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
entscheidet. Damit wurden die Erwägungen für den Abbruch des Berufungsverfahrens jedoch nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers waren nicht gemindert (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 1179>).
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b) Ferner hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa dadurch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen,
dass es, wie der Beschwerdeführer meint, den hieraus abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 80, 137
153>; 109, 96 121>; 114, 258 300>) nicht beachtet hätte. Der nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotene Vertrauensschutz muss
zwar dann gewahrt bleiben, wenn ein Anspruch nachträglich genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember
2010 - 1 BvR 2628/07 -, juris Rn. 42 ff.). Einen solchen hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht.
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aa) Auf eine gesetzliche Regelung, mit der ein "tenure-track-System" eingeführt wurde, die eine entsprechende Erwartung hätte
begründen können (vgl. in diesem Zusammenhang Herkommer, in: WissR Bd. 40, 2007, S. 36 52 ff.>), kann sich der Beschwerdeführer
nicht stützen. Nach der erst während der Ausschreibung der Stelle P 701/07 in Kraft getretenen Fassung des Bremischen Hochschulgesetzes
war für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Umständen von dem sogenannten
"Hausberufungsverbot" abzusehen. So konnten nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007
(Brem. GBl S. 339) bei der Berufung auf Professuren die Mitglieder der eigenen Hochschule in besonders begründeten Ausnahmefällen
berücksichtigt werden. Nach § 18 Abs. 7 Satz 2 Bremisches Hochschulgesetz in derselben Fassung konnten bei der Berufung auf
eine Professur die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule dann berücksichtigt werden, wenn sie
nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich
tätig waren. Die Regelung, wonach gemäß § 45 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz
3 Bremisches Hochschulgesetz im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft von einer Ausschreibung abgesehen
werden kann, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung
festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll, trat sogar erst
durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem. GBl S. 375) in Kraft. Aber auch hierdurch wurde
ein Anspruch, wie ihn der Beschwerdeführer für sich geltend macht, nicht begründet.
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bb) Der Beschwerdeführer kann sich ebenfalls nicht auf eine die Universität B… bindende Erklärung stützen. Er geht zwar davon
aus, diese hätte ihm zugesagt, die von ihm als Juniorprofessor besetzte Stelle werde als Lebenszeitprofessur mit einer Denomination
ausgeschrieben, die sein bisheriges Arbeitsgebiet abbilde. Soweit er hiermit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
angreift, setzt er jedoch lediglich seine tatsächliche Würdigung an Stelle derjenigen des Fachgerichts, das zu der Auffassung
gelangt ist, dass der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07 nicht
glaubhaft gemacht habe. Das Fachgericht hat weiter ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zwar zuzugeben, dass das Bremer Modell
der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung auf besetzbare Professuren mit der Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur
vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser Perspektive gerichtete bindende Zusage, die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit
einer Denomination ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe der Beschwerdeführer hingegen weder von der
Universität B… noch von der F… erhalten. Das Oberverwaltungsgericht geht hierbei nicht davon aus, dass es zwingend einer schriftlichen
Zusage bedurft hätte. Die von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Ausführungen des Gerichts erfolgten lediglich im Zusammenhang
mit der Würdigung eines Schriftstückes, ohne eine grundsätzliche Aussage zur Schriftlichkeit zu treffen.
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c) Das Oberwaltungsgerichts hat des Weiteren den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen
Rechtsschutz ergeben.
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Danach sind die Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen
Regelungen - wie § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven
Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte individuelle Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich
wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit
ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an
einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382
402>; 65, 1 70>; 67, 43 58>; 69, 315 363>; 79, 69 74>).
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Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern
an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren
Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes
einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes
Verfahren offensteht, wenn sie - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - es für untunlich halten,
Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung
der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR
638/96 -, NVwZ 1997, S. 479 480>).
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Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 gerecht. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet,
das Gericht habe für die Bindungswirkung einer Zusage der öffentlichen Hand entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
die Schriftlichkeit verlangt, so ist dies der angefochtenen Entscheidung, wie bereits dargelegt, nicht zu entnehmen. Ebenso
verstößt eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht schon dann gegen
Art. 19 Abs. 4 GG, wenn es in den Entscheidungsgründen der Darlegung von Verfahrensbeteiligten folgt, ohne nochmals im Einzelnen
die von der Gegenseite vorgebrachten Gesichtspunkte aufzugreifen. Ebenso wie ein Fachgericht vor dem Hintergrund des grundrechtsgleichen
Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch sicherstellen soll, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht
in seine Erwägungen miteinbezogen wird, grundsätzlich nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden muss
(BVerfGE 22, 267 274>; 96, 205 216 f.>), ist es auch im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht von vornherein gehalten, auf
jeglichen Sachvortrag im Rahmen der Entscheidungsgründe ausdrücklich einzugehen. Besondere Umstände des Falles, die dies ausnahmsweise
erforderlich machen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Oberwaltungsgericht
den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ohne eine im Eilverfahren hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage
angenommen hätte.
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos
(§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.