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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 7.1.3.2. RS 2022/06
Ziff. 7.1.3.2. RS 2022/06, Blockfristenbildung
(1) Für die "hinzugetretene Krankheit" wird — sofern für diese Krankheit in der Vergangenheit noch keine eigene Blockfrist ausgelöst wurde — eine Blockfrist von dem Zeitpunkt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit an gebildet (vgl. BSG, Urteile vom 24. 6. 1969 — 3 RK 60/66 —, 8. 12. 1992 — 1 RK 8/92 —); bzgl. der Leistungsdauerermittlung vgl. 7.2.2.
Beispiel 139: Bildung der Blockfristen bei Hinzutritt einer Erkrankung zu einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit

Beispiel 140: Bildung der Blockfristen bei Hinzutritt einer Erkrankung zu einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit und eine weitere Erkrankung, die alleine Arbeitsunfähigkeit auslöst

Hinweis: Da die Krankheit C erstmalig auftritt und nicht zur Krankheit A/B hinzugetreten ist, beginnt die Blockfrist C mit dem Beginn der Krankheit C.
Beispiel 141: Bildung der Blockfristen bei Hinzutritt einer Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit, für die bereits früher eine Blockfrist gebildet wurde

(2) Wurde für die "hinzugetretene Krankheit" bereits früher eine Blockfrist ausgelöst, so bleibt diese maßgebend.
Beispiel 142: Bildung der Blockfristen, wenn für die hinzutretende Erkrankung bereits früher eine Blockfrist gebildet wurde

Beispiel 143: Bildung der Blockfristen, wenn sowohl für die Ersterkrankung als auch für die hinzutretende Erkrankung bereits früher eine Blockfrist gebildet wurde

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