Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 13.7. RS 2022/06
Ziff. 13.7. RS 2022/06, Dauer des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung
(1) Auch für das Krankengeld der Sozialen Entschädigung greifen grundsätzlich die Regelungen zur Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes nach § 48 SGB V, weil § 47 Absatz 1 SGB XIV diese Vorschrift für maßgeblich erklärt. Wird Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach einem Versorgungskrankengeldbezug aufgrund der gleichen Schädigung geleistet, sind die Zeiten des Versorgungskrankengeldbezuges bei der Beurteilung der Höchstanspruchsdauer zu berücksichtigen.
(2) In besonderen Konstellationen kann trotz Ausschöpfung des Höchstanspruches eine Weiterzahlung des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung erfolgen.
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