Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 4.2. RS 2024/03
Ziff. 4.2. RS 2024/03, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V
(1) Mit Wirkung ab dem 1. 1. 2024 haben Versicherte auch in den Fällen einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, in denen sie bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass:
- - sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- - das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (ohne Altersgrenze),
- - die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen nach § 11 Absatz 3 SGB V erforderlich ist,
- - das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson bescheinigt werden, wobei bei Kindern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres die Bescheinigung der Dauer der Mitaufnahme ausreicht und
- - Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, für ein schwerstkrankes Kind nach § 45 Absatz 4 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V nicht in Anspruch genommen wird.
(2) Auch in diesen Fällen besteht der Anspruch für den Elternteil 1 , der aufgrund der Mitaufnahme der Arbeit fernbleibt, unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.
(3) Zu einer stationären Behandlung in diesem Sinne gehören voll-, teil-, tagesstationäre sowie stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V, stationäre Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V sowie die stationäre Rehabilitation nach § 40 Absatz 2 SGB V.
(4) Die Familienorientierte Rehabilitation (FOR) stellt eine besondere Versorgungsform dar, bei der die Mitaufnahme der Familienangehörigen maßgebend für den Rehabilitationserfolg des schwerst chronisch erkrankten Kindes ist. Daher wird in diesen Ausnahmefällen empfohlen, abweichend vom Wortlaut nach § 45 Absatz 1a SGB V den Anspruch auf Kinderkrankengeld auf beide Elternteile 1 auszuweiten.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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