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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 4.6. RS 2024/03
Ziff. 4.6. RS 2024/03, Ärztliches Zeugnis nach § 45 Absatz 1 SGB V
(1) Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege wegen der Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Absatz 1 SGB V muss von einer Ärztin/einem Arzt bescheinigt werden (z. B. Muster 21 im vertragsärztlichen Bereich). Es ist nicht erforderlich, dass das ärztliche Zeugnis von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt ausgestellt wird.
(2) Ein in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich bzw. in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist grundsätzlich anzuerkennen.
(3) Aus der ärztlichen Bescheinigung sollte mindestens hervorgehen,
- - welches Kind erkrankt ist (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- - in welchem Zeitraum die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des genannten Kindes wegen Krankheit erforderlich war und
- - ob ein Unfall Ursache für die notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ist.
(4) Das ärztliche Zeugnis ist in den Fällen auszustellen, in denen das erkrankte Kind zu Hause der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, also auch dann, wenn es von der/dem Versicherten zur ärztlichen Behandlung begleitet und währenddessen betreut werden muss (z. B. in Fällen einer ambulanten Operation oder vor- und nachstationärer Behandlung). Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme von Versicherten als Begleitperson während einer stationären Behandlung des Kindes ist kein Muster 21 auszustellen. Hier stellt die stationäre Einrichtung eine Bescheinigung (siehe Abschnitte 4.7 und 14) für die/den begleitenden Versicherten aus. Stationäre Behandlungen in diesem Sinne sind sowohl voll-, tages- als auch teilstationäre und stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen sowie stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen.
(5) Zusätzlich zu dem o. g. ärztlichen Nachweis hat die/der Versicherte einen Antrag auf Kinderkrankengeld zu stellen. Hierfür stehen die entsprechenden Felder auf dem Muster 21 zur Verfügung. Sofern dies nicht genutzt wird, ist der Antrag auf Kinderkrankengeld individuell durch die Versicherten zu stellen.
(6) Die Feststellung der notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Ausstellung des Musters 21 kann in geeigneten Fällen — analog zu den Voraussetzungen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten gemäß der AU-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses — auch im Rahmen einer Videosprechstunde sowie nach telefonischer Anamnese (§ 31a BMV-Ä) erfolgen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass dies im berufsrechtlich zulässigen Rahmen und unter Wahrung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs erfolgt. D. h., die Nutzung des digitalen Mediums der Videosprechstunde oder der telefonischen Anamnese muss ärztlich vertretbar sein und die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation muss gewahrt werden. Ein Anspruch auf die Feststellung der Erkrankung eines Kindes und die notwendige Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege im Rahmen der Videosprechstunde oder telefonischer Anamnese besteht nicht.
(7) Im Rahmen der Videosprechstunde kann für Kinder, die in der Arztpraxis unbekannt sind, die ärztliche Bescheinigung nur für bis zu 3 Kalendertage ausgestellt werden. Ist das erkrankte Kind der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt, kann die ärztliche Bescheinigung für bis zu 7 Kalendertage ausgestellt werden.
(8) Eine telefonische Anamnese ist möglich, sofern das erkrankte Kind der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt, die Feststellung der Erkrankung des Kindes im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist und die Erkrankung keine schwere Symptomatik vorweist. Eine erstmalige Feststellung der Erkrankung des Kindes ist dann über einen Zeitraum von bis zu 5 Kalendertagen möglich.
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