Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 11.5. RS 2024/03
Ziff. 11.5. RS 2024/03, Beginn und Dauer des Anspruchs
(1) Das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung ist grundsätzlich von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen des § 47 Absatz 10 Satz 2 SGB XIV in Verb. mit § 45 Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 4 SGB V (vgl. Abschnitte 4, 5 und 10.2) vorliegen.
(2) Die Elternteile 1 erhalten jeweils — abgeleitet vom Anspruch des geschädigten Kindes — von der zuständigen Krankenkasse Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung für 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je Kind. Haben sie mehrere Kinder, werden insgesamt maximal 25 Arbeitstage gezahlt. Für Alleinstehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind bzw. 50 Arbeitstage insgesamt. In den Kalenderjahren 2024 und 2025 sind die erweiterten Anspruchstage zu berücksichtigen. Nähere Ausführungen siehe Abschnitt 5.
(3) Zeiten des Anspruchs auf Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung und Zeiten des Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V sind bzgl. der Höchstanspruchsdauer nicht zusammenzurechnen. § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V sieht vor, dass ein Krankengeldanspruch im Sinne des SGB V ruht, soweit dieser auf eine Erkrankung des Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf ein Kinderkrankengeld nach § 47 Absatz 10 SGB XIV hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies dem Umstand Rechnung tragen, dass der Anspruch nach § 45 SGB V dem versicherten Elternteil 1 , der Anspruch nach § 47 Absatz 10 Satz 1 SGB XIV hingegen dem betreuungsbedürftigen Kind zusteht und diese Konstellation von § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V nicht umfasst ist. Aus den Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung des Kinderkrankengeldes der Sozialen Entschädigung die Leistungsansprüche nach § 45 SGB V beschränken wollte. Sofern die Anspruchstage des Kinderkrankengeldes nach § 47 Absatz 10 SGB XIV auf die Höchstanspruchsdauer für des Kinderkrankengeldes nach § 45 SGB V angerechnet würden, hätte dies eine Schlechterstellung der Betroffenen zur Folge, da sie bei einer Erkrankung ihres Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V einen entsprechend reduzierten Anspruch hätten. Dies scheint nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des SGB XIV zu stehen. Ein derartiges Vorgehen scheint auch im Gleichklang zum Anspruch auf Kinderverletztengeld nicht sachgerecht, welches ebenfalls nicht auf den Anspruchszeitraum des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 1 SGB V angerechnet wird.
(4) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nach § 45 SGB V zur Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung des erkrankten und versicherten Kindes oder im Falle einer aus medizinischen Gründen notwendigen stationären Mitaufnahme bei stationärer Behandlung des Kindes. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung besteht hingegen nach § 47 Absatz 10 SGB XIV und setzt voraus, dass die vorliegende Erkrankung des betreuungsbedürftigen Kindes durch eine anerkannte Schädigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht verursacht wurde. Tritt eine Erkrankung des Kindes im Sinne von § 45 SGB V zusammen mit einem Schädigungsfall nach § 47 Absatz 10 SGB XIV auf, sind die Ausführungen gemäß der Abschnitte 9.5.10 und 9.16 zu beachten.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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