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„AN: |
<<Berechtigten>> |
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Sie haben die Prämie über beschränkte Aktienerwerbsrechte (die ‚Prämie‘) von A Inc. (die ‚Gesellschaft‘) gemäß dem Aktienanreizplan der Gesellschaft von 1997 (der ‚Plan‘) erhalten. Die Prämie gewährt ein ungesichertes und ungedecktes Versprechen der Gesellschaft, Ihnen in der Zukunft Stammaktien der Gesellschaft zu übertragen, sofern die in diesem Vertrag (das ‚Global Restricted Stock Unit Award Agreement‘) aufgeführten Unverfallbarkeitsbedingungen (Vesting Conditions) erfüllt sind. |
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1. Einleitung. Die Bedingungen der Prämie sind in diesem Global Restricted Stock Unit Award Agreement einschließlich dessen Anlage (der ‚Anhang‘) über etwaige länderspezifische Regelungen (insgesamt die ‚Vereinbarung‘) und dem Plan festgelegt. Auf die Regelungen des Plans wird Bezug genommen; er ist somit Bestandteil dieser Vereinbarung. … |
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Die wichtigsten Bedingungen der Prämie sind im Folgenden zusammengefasst: |
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2. |
Termin für Gewährung der Prämie: ________
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3. |
Anzahl der beschränkten Aktienerwerbsrechte (
Restricted Stock Units
) dieser Prämie: ___________
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4. |
Unverfallbarkeitsplan: Vorbehaltlich des Fortbestehens Ihres Arbeitsverhältnisses und vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich der Absätze 7 und 8 wird die Prämie gemäß dem folgenden Zeitplan unverfallbar: |
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Eintritt der Unverfallbarkeit (Datum) _____
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Anzahl der Aktien ____
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5. Umwandlung von beschränkten Aktienerwerbsrechten (
Restricted Stock Units
) und Zuteilung von Aktien. Bei Eintritt der Unverfallbarkeit der Prämie (‚Unverfallbarkeitsdatum‘) wird für jede Einheit eines beschränkten Aktienerwerbsrechts (Restricted Stock Unit), die an jenem Datum unverfallbar wird, eine Stammaktie zuteilungsreif (insgesamt die ‚Aktien‘), sofern die Bedingungen des Plans und dieser Vereinbarung erfüllt sind. ... |
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6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft bzw. einer Tochtergesellschaft gleich aus welchem Grund (auch aufgrund von Tod oder Arbeitsunfähigkeit) und unabhängig davon, ob die Beendigung freiwillig oder auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, verfällt der zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbare Anteil der Prämie automatisch und fällt sofort und ohne weitere Ankündigung an die Gesellschaft zurück. Für den Anteil der Prämie, der vor dem Unverfallbarkeitsdatum an die Gesellschaft zurückfällt, werden keine Aktien zugeteilt oder zur Zuteilung fällig. |
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Im Sinne dieser Prämienregelung gilt Ihr Arbeitsverhältnis als von dem Tag an beendet, der Ihrer Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeit für die Gesellschaft bzw. einer Tochtergesellschaft vorausgeht (gleich aus welchem Grund und unabhängig davon ob die Beendigung später für unwirksam bzw. als Verletzung der für Ihr Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen bzw. Ihres Arbeitsvertrag bewertet wird) und soweit in dieser Vereinbarung oder durch Beschluss der Gesellschaft nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Prämie nicht verfällt. … |
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8. Recht auf Aktien. Vor Erfüllung der Prämie durch Zuteilung der Aktien haben Sie keinen Anspruch aus, auf oder im Zusammenhang mit Aktien, die gemäß der Prämie zuteilbar sind (einschließlich jeglicher Stimmrechte oder Rechte an den auf die Stammaktien gezahlten Dividenden). |
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11. Begrenzung von Rechten; Rechtsnatur der Zusage (
Grant)
. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung erklären Sie, dass Sie verstanden haben und damit einverstanden sind, dass: |
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(a) der Plan eine freiwillige Leistung der Gesellschaft ist, die in ihrem Ermessen steht und dass der Plan jederzeit geändert, ausgesetzt oder beendet werden kann; |
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(b) die Gewährung der Prämie eine einmalige Leistung der Gesellschaft ist und keinen vertraglichen oder sonstigen Anspruch auf künftige Prämien (bzw. entsprechende Ersatzleistungen) vermittelt, selbst wenn solche Prämien in der Vergangenheit gewährt worden sind. |
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(c) sämtliche Entscheidungen bezüglich etwaiger zukünftiger Prämien im alleinigen Ermessen der Gesellschaft stehen; |
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(d) Ihre Teilnahme an dem Plan freiwillig erfolgt; |
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(e) weder die Prämie noch die Aktien etwaige Pensions- oder Vergütungsansprüche ersetzen; |
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(f) die Prämie sowie für die aufgrund der Prämie gewährten Aktien und daraus erzielten Erlöse bzw. deren Wert nicht Teil Ihrer tatsächlichen oder erwarteten Vergütung in Hinblick auf die Berechnung von Sonderleistungen, Abfindungszahlungen, Sozialplänen, sonstigen Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bonusgeldern, Prämien für langjährige Betriebszugehörigkeit, Betriebsrenten bzw. Ruhestandsgehälter oder Sozialhilfeleistungen (Welfare Benefits) und ähnliche Leistungen sind; |
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…“ |
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