|
„Richtlinien |
|
zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung |
|
I. |
|
Die Heimstätte gewährt ihren Bediensteten eine betriebliche Ausgleichsbeihilfe, soweit diese zur Erreichung einer entsprechend den bei ihr oder ihren Tochtergesellschaften abgeleisteten vollen Dienstjahren prozentual gestaffelten Gesamtversorgung erforderlich ist. ... |
|
II. |
|
Die betriebliche Ausgleichsbeihilfe ... setzt voraus, daß die vorgesehene Mindestwartezeit von 10 Jahren im Dienst der Heimstätte von Beginn des 31. Lebensjahres ab erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis zur Heimstätte bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch bestanden hat. ... |
|
III. |
|
Die Gesamtversorgung umfaßt: |
|
1. Bedienstetenversorgung |
|
… |
|
IV. |
|
Die Bedienstetenversorgung errechnet sich nach Ableistung von 10 Dienstjahren (Wartezeit) aus |
35 % |
|
und steigt in den nächsten vollen 15 Dienstjahren jährlich um je |
2 % |
|
und vom 26. Dienstjahr ab für jedes volle Dienstjahr um je |
1 % |
|
bis zum Höchstsatz von |
75 % |
|
der zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge, bestehend aus Tarifgehalt, Haushaltszulage und ggf. Kinderzulage. Sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen werden bei der Ermittlung der Bedienstetenversorgung nicht berücksichtigt. Die Bedienstetenversorgung darf jedoch die vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt erreichten Nettobezüge nicht überschreiten. |
|
Im Falle eines außertariflichen Gehaltes wird das Tarifgehalt der für die sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltenden Vergleichsgruppe zugrunde gelegt. Allgemeine Tarifänderungen nach Eintritt des Versorgungsfalles werden berücksichtigt. |
|
Als Dienstjahre im Sinne dieser Richtlinien zählen nur Dienstjahre … vom Beginn des 31. Lebensjahres an. ... |
|
Bestandteile der Bedienstetenversorgung sind: |
|
a) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einschl. Höherversicherung; |
|
… |
|
c) angesammelte Kapitalbeträge bei Versicherungen, Banken oder Sparkassen, zu deren Ansammlung die Heimstätte beigetragen hat; |
|
… |
|
e) andere Bezüge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Heimstätte vor Eintritt des Versorgungsfalles stehen. |
|
Hierzu gewährt die Heimstätte |
|
f) eine betriebliche Ausgleichsbeihilfe als Differenzbetrag zwischen den Beträgen a) bis e) und der Bedienstetenversorgung. |
|
Kürzungen der unter a) bis e) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung bedingen eine Erhöhung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe, Erhöhungen dieser Bestandteile bedingen eine Minderung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe vom jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung ab ohne Rücksicht auf ihre Begründung. |
|
Die unter a) bis e) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung werden auf die Gesamtversorgung angerechnet |
|
zu a) |
in voller Höhe. |
|
|
… Bedienstete, die von der Möglichkeit zur Befreiung von der Höherversicherungspflicht Gebrauch gemacht haben, werden so behandelt, als hätten sie an der Höherversicherung teilgenommen; die Gegenwerte der nicht entrichteten Beiträge zur Höherversicherung werden angerechnet. |
|
|
… |
|
zu c) |
in der Weise, als wären für den Gegenwert der geleisteten Beiträge im Zeitpunkt ihres Anfallens Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden. Ausnahmsweise werden Kapitalzahlungen aufgrund von Versicherungs- und Kapitalansammlungsverträgen, die vor dem 20.6.1948 abgeschlossen worden sind, sowie Kapitalzahlungen aufgrund der für die leitenden Angestellten nach einer Sonderregelung geleisteten Beiträge mit dem Rentenwert der Kapitalsumme bewertet; im Falle der Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden früher fällig gewordene Kapitalzahlungen unter Berücksichtigung von Zinsen zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem Rentenwert der Kapitalsumme bewertet; |
|
zu d) |
in voller Höhe; |
|
|
Kapitalsummen werden mit dem Rentenwert angerechnet; |
|
… |
|
Bedienstetenversorgung erhält der Bedienstete, der die Wartezeit erfüllt hat und |
|
a) erwerbsunfähig ist oder |
|
b) das 65. Lebensjahr vollendet hat. |
|
Bedienstete, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab Bedienstetenversorgung erhalten. |
|
… |
|
VIII. |
|
Die Zahlung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe beginnt |
|
… |
|
b) mit dem 1. des auf den Tag der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats oder |
|
c) mit dem Zeitpunkt, von dem ab Bedienstete nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, |
|
jedoch nicht vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Heimstätte ... |
|
…“ |