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„§ 2 |
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Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
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(1) |
Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. … |
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(2) |
Die höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifgebiet Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sind insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung … und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. … |
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(3) |
Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so sind die Stunden, die über 268 beziehungsweise 272,5 Stunden hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen. Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Absatz 2 Satz 1) unzulässig. |
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Protokollerklärung zu § 2:
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Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Absatz 1 TV-L bleibt unberührt. Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Absatz 2 TV-L mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist. |
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§ 3 |
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Monatsarbeitszeit
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(1) |
Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit. |
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(3) |
Im Falle |
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eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L), |
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einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls, |
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einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L), |
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einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts, |
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eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1, |
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eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates, |
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eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages |
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sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen: |
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a) |
bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der |
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Tarifgebiet West |
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Pauschalgruppe I |
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Pauschalgruppe IV |
11,65 Stunden |
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(5) |
Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) oder Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) geleistet hätte. |
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§ 4 |
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Pauschalentgelt
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(1) |
Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind. |
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§ 5 |
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Pauschalgruppen
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(1) |
Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet: |
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Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost |
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Pauschalgruppe I |
ab 185 bis 196 Stunden |
ab 189 bis 199 Stunden |
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Pauschalgruppe II |
über 196 bis 221 Stunden |
über 199 bis 224 Stunden |
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Pauschalgruppe III |
über 221 bis 244 Stunden |
über 224 bis 248 Stunden |
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Pauschalgruppe IV |
über 244 bis 268 Stunden |
über 248 bis 272,5 Stunden |
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Ständige persönl. Fahrer/Fahrerinnen |
bis 288 Stunden |
bis 292 Stunden |
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…“ |
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