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„Grundlagen der Ruhegeldordnung |
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§ 1 |
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1. |
Die Belegschafter der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen, erhalten nach Maßgabe der in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung. |
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Höhe des Ruhegeldes |
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§ 4 |
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1. |
Das Ruhegeld beträgt nach 10jähriger Dienstzeit 35 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Ziff. 1 a). |
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2. |
Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Belegschafter mehr als 10 Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 % und von da ab um 1 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes. |
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3. |
Der Höchstbetrag des RWE-Ruhegeldes darf 75 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes nicht übersteigen. |
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5. |
Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. Das Belegschaftsmitglied ist daher verpflichtet, solange sein Einkommen die in den Rentenversicherungsgesetzen festgelegte Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht überschreitet, die Rentenversicherung - auch bei einer etwaigen Befreiungsmöglichkeit - aufrechtzuerhalten. Desgleichen ist ein Belegschaftsmitglied verpflichtet, sofern die Voraussetzungen der Weiterversicherung vorliegen, die Wartezeit für das gesetzliche Altersruhegeld in einer vom Vorstand festgelegten Höhe zu erfüllen; dabei wird das Unternehmen die Hälfte der Beitragsleistungen übernehmen. Wird diesen Verpflichtungen zuwidergehandelt, so wird das Ruhegeld bzw. Hinterbliebenengeld unter Berücksichtigung einer staatlichen Rente derart gerechnet, als wenn die Rentenversicherung gemäß Satz 2 aufrechterhalten bzw. die Wartezeit gemäß Satz 3 erfüllt worden wäre. |
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Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens |
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§ 5 |
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Maßgebend für die Berechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist der normale Verdienst für die Regelarbeitszeit des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand, wobei bei etwaigen früheren höheren Bezügen im Einzelfall Härten vermieden werden sollen: |
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Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit |
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§ 6 |
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1. |
Es ist davon auszugehen, daß das Belegschaftsmitglied durch seine Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als es sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. |
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2. |
Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Belegschaftsmitglied aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung sind jedoch solche Beträge ausgeschlossen, die auf Zeiten entfallen, für die das Belegschaftsmitglied freiwillige Versicherungsbeiträge in anderen Fällen als nach § 4 Ziff. 5 entrichtet hat. |
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3. |
Bezieht ein in den Ruhestand versetztes Belegschaftsmitglied außer seinem Ruhegeld weitere Einnahmen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis, so sollen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe das Belegschaftsmitglied verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5, unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach Ziff. 5. |
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5. |
Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, staatliche Renten, soweit nicht von der Anrechnung ausgenommen, und Einkommen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten, andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung. |
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Höchstgrenzen sind |
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bis zum 20. Dienstjahr |
75 |
% |
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ab vollendetem 20. Dienstjahr |
77 |
% |
der |
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ab vollendetem 21. Dienstjahr |
77,4 |
% |
Begrenzungsgrundlage |
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für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Höchstgrenze um 0,4 % |
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die Höchstgrenze endet ab Vollendung des 35. Dienstjahres bei |
83 |
%. |
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Als Begrenzungsgrundlage gilt ein Zwölftel von dreizehn ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5 der Richtlinien. |
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6. |
Jede Änderung des Einkommens, sei es aus staatlichen Renten, Unterstützungen oder Einnahmen aus einer Tätigkeit oder einem anderen Arbeitsverhältnis, ist dem Unternehmen sofort unter Vorlage der Unterlagen zu melden. |
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Höhe des Hinterbliebenengeldes |
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§ 10 |
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1. |
Die Witwe und die ehelichen, für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen versorgungsberechtigten Kinder eines nach 10jähriger Dienstzeit während der Dauer des Dienstverhältnisses oder im Ruhestand gestorbenen Belegschaftsmitgliedes erhalten dessen letztes nach § 5 ruhegeldfähiges Diensteinkommen bzw. das von ihm bezogene Ruhegeld in vollem Betrage noch während der nächsten auf den Sterbemonat folgenden drei Monate. … |
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2. |
Nach Ablauf dieser Zeit erhält die Witwe ein Witwengeld in Höhe von 60 % desjenigen Ruhegeldes, das der Verstorbene nach § 4 erhalten hat oder erhalten haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
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4. |
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des Ruhegeldes übersteigen, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. Bei Anwendung dieser Beschränkung werden die Hinterbliebenengelder entsprechend gekürzt. … |
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5. |
Auf das Witwen- und Waisengeld werden die Leistungen der Sozialversicherungsträger sowie etwaige Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis gemäß den Vorschriften des § 6 entsprechend angerechnet. |
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6. |
Das Gesamtmonatseinkommen der Hinterbliebenen (Witwen-, Waisengeld, staatliche Renten und Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis) darf |
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bei einer Witwe allein |
60 % |
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des Gesamteinkommens im Sinne der in § 6 Ziff. 5 genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten. |
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Fälligkeit des Ruhe- und Hinterbliebenengeldes |
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§ 19 |
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1. |
Ruhegeld- und Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. |
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…“ |
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