Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 Reha-Empf
§ 6 Reha-Empf, Information, Auskunft, Beratung und Unterstützung
(1) 1 Die Rehabilitationsträger, Jobcenter und Integrationsämter 1 unterstützen aktiv die Menschen mit Behinderung durch Leistungen zur Teilhabe, indem sie insbesondere ihre Kompetenzen und ihre Selbstbestimmung fördern. 2 Um die aktive Mitgestaltung des Beratungsprozesses durch Menschen mit Behinderung sicherzustellen, sind diesen Menschen einerseits die Möglichkeiten der aktiven Mitarbeit zu geben. 3 Andererseits sollen diese Menschen in die Lage versetzt werden, selbst aktiv das Beratungsgeschehen mitzugestalten. 4 Der Mensch mit Behinderung kann jederzeit Beistand durch Personen des Vertrauens (z. B. Interessenvertreter, Peers) einbinden.
(2) Rehabilitationsträger bieten über ihre trägerspezifischen Stellen Auskünfte und Beratung zu Leistungen zur Teilhabe an 2 .
(3) 1 Bereits im Rahmen der Auskunfts- und Beratungsarbeit ist auf mögliche Rechte (z. B. Wunsch- und Wahlrecht) und Pflichten (z. B. Mitwirkungspflichten) der Menschen mit Behinderung sowie auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX 3 hinzuweisen. 2 Menschen mit Behinderungen sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere zu beraten über
- - die Möglichkeiten der Rehabilitation und Teilhabe,
- - die voraussichtlich in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe, einschließlich ihrer Voraussetzungen,
- - die Verwaltungsabläufe,
- - die Form der Leistungserbringung, z. B. Persönliches Budget.
(4) Der für die Teilhabeleistung zuständige bzw. der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger ist dafür verantwortlich, dass die Menschen mit Behinderung in jeder Phase des Rehabilitationsprozesses (insbesondere auch bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe) einen Ansprechpartner haben, die bzw. der sie berät, unterstützt und begleitet.
(5) 1 Die Rehabilitationsträger benennen außerdem Ansprechstellen nach § 12 Absatz 1 SGB IX, die Informationsangebote für Antragsteller bzw. Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger vermitteln. 2 Die Ansprechstellen haben nach § 12 SGB IX in Verb. mit 15 Absatz 3 SGB I untereinander und mit anderen Sozialleistungsträgern so zusammenzuarbeiten, dass eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch einen Rehabilitationsträger sichergestellt ist.
1 Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX und ihrer Zuständigkeit für die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, sofern der Leistungs-, Handlungs- und Unterstützungsrahmen vergleichbar mit dem der Rehabilitationsträger ist.
2 Vgl. hierzu z. B. die trägerübergreifenden Beratungsstandards, abrufbar unter www.bar-frankfurt.de > Publikationen > Empfehlungen/Vereinbarungen.
3 Kontaktdaten der Beratungsangebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung sind auf der Website der Fachstelle Teilhabeberatung (www.teilhabeberatung.de) zu finden.
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