Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 Reha-Empf
§ 7 Reha-Empf, Zugänglichkeit/Barrierefreiheit
(1) 1 Die Rehabilitationsträger berücksichtigen die Anforderung der Zugänglichkeit/Barrierefreiheit sowohl bei Informations- und Beratungsangeboten als auch beim Verwaltungsverfahren einschließlich der Teilhabeplanung und Teilhabeplankonferenz. 2 Insbesondere der Kommunikationsprozess zwischen den Menschen mit Behinderung und den Rehabilitationsträgern ist barrierefrei zu ermöglichen (z. B. Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers).
(2) Wird ein Teilhabeplan erstellt (Teil 2 Kapitel 4), ist dieser in verständlicher und bei Bedarf barrierefreier Form zugänglich zu machen.
(3) Die Rehabilitationsträger verpflichten sich, dass Leistungen zur Teilhabe barrierefrei zur Verfügung stehen.
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