Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 Reha-Empf
§ 7 Reha-Empf, Zugänglichkeit/Barrierefreiheit
(1) 1 Die Rehabilitationsträger berücksichtigen die Anforderung der Zugänglichkeit/Barrierefreiheit sowohl bei Informations- und Beratungsangeboten als auch beim Verwaltungsverfahren einschließlich der Teilhabeplanung und Teilhabeplankonferenz. 2 Insbesondere der Kommunikationsprozess zwischen den Menschen mit Behinderung und den Rehabilitationsträgern ist barrierefrei zu ermöglichen (z. B. Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers).
(2) Wird ein Teilhabeplan erstellt (Teil 2 Kapitel 4), ist dieser in verständlicher und bei Bedarf barrierefreier Form zugänglich zu machen.
(3) Die Rehabilitationsträger verpflichten sich, dass Leistungen zur Teilhabe barrierefrei zur Verfügung stehen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service