Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 75 Reha-Empf
§ 75 Reha-Empf, Erstattungsanspruch des nach § 14 SGB IX leistenden Trägers in Fällen selbstbeschaffter Leistungen
(1) 1 Hat der leistende Rehabilitationsträger in den Fällen des § 18 SGB IX Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach § 15 SGB IX beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten, kann er von dem beteiligten Rehabilitationsträger einen Ausgleich verlangen, soweit dieser durch die Erstattung nach § 18 Absatz 4 Satz 2 SGB IX von seiner Leistungspflicht befreit wurde. 2 Der Erstattungsanspruch besteht auch in den Fällen, in denen ein Splitting nicht unverzüglich im Sinne des § 30 Absatz 2 erfolgt ist.
(2) Hat ein beteiligter Rehabilitationsträger den Eintritt der Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen zu vertreten, umfasst der Ausgleich den gesamten Erstattungsbetrag abzüglich des Betrages, der sich aus der bei anderen Rehabilitationsträgern eingetretenen Leistungsbefreiung ergibt.
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