Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6.2. RS 2004/02
Ziff. 1.6.2. RS 2004/02, Umgang mit fehlerhaften Datensätzen
Für die Prüfung der übermittelten Datensätze sind die Fehlerprüfungen der Anlage 1 maßgebend. Sofern bei der Prüfung Fehler festgestellt werden, sind die fehlerhaften Datensätze postalisch an den Absender der Meldung zu übermitteln.
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