Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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B.III. § 5 GU-RL
B.III. § 5 GU-RL, Qualitätssicherung
(1) Abschnitt B Kapitel I § 5 gilt entsprechend.
(2) Die Laboruntersuchungen nach § 4 dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, die eine Genehmigung gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor) i. d. F. vom 1. 4. 2018 zur Ausführung und Abrechnung dieser Leistung besitzen.
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