Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.2. RS 2014/01
Ziff. A.2. RS 2014/01, Meldungen der Krankenkassen
Frage 2.1
Wann leitet die Krankenkasse Ermittlungen ein, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 SGB IV vorliegen?
Antwort
Die Krankenkasse leitet Ermittlungen ein, wenn sämtliche Entgeltmeldungen (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder sonstige Entgeltmeldung) vorliegen, die von den beteiligten Arbeitgebern für den betreffenden Zeitraum abzugeben sind.
Frage 2.2
Ist die Krankenkasse verpflichtet, das Prüfverfahren nach § 26 Absatz 4 SGB IV einzuleiten, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie dazu auffordert?
Antwort
Nein. Die Krankenkasse ist erst bei Vorlage aller erforderlichen Entgeltmeldungen verpflichtet ein Prüfverfahren nach § 26 Absatz 4 SGB IV einzuleiten.
Frage 2.3
Reagiert die Krankenkasse ab dem 1. 1. 2015 auf GKV-Monatsmeldungen, die der Arbeitgeber unaufgefordert abgibt?
Antwort
Nein. Übermittelt der Arbeitgeber ohne Anforderung der Krankenkasse GKV-Monatsmeldungen führt dies nicht zur Einleitung des Prüfverfahrens nach § 26 Absatz 4 SGB IV. Derartige GKV-Monatsmeldungen werden auch nicht in die Bestände der Krankenkassen aufgenommen. Dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bleibt es jedoch unbenommen, durch einen schriftlichen Antrag bereits vor der anteilmäßigen Aufteilung der Beiträge bzw. der Mitteilung durch die Krankenkasse eine Erstattung der oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlten Beiträge durch die Krankenkasse zu verlangen.
Frage 2.4
Für welchen Zeitraum fordert die Krankenkasse GKV-Monatsmeldungen an, wenn die Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Jahres beginnt?
Antwort
Wenn die Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Jahres beginnt, fordert die Krankenkasse bei dem Arbeitgeber, bei dem bereits ein Beschäftigungsverhältnis vor der Mehrfachbeschäftigung bestanden hat, auch GKV-Monatsmeldungen ab dem 1. 1. des Kalenderjahres, frühestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn an, um ggf. eine Einmalzahlung korrekt beurteilen zu können. Eine Rückmeldung der Krankenkasse zum Prüfergebnis Beitragsbemessungsgrenze erfolgt allerdings nur für die Kalendermonate, in denen die versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung bestanden hat. Von dem weiteren Arbeitgeber fordert die Krankenkasse GKV-Monatsmeldungen für die Kalendermonate an, in denen eine Mehrfachbeschäftigung bestanden hat oder eine Einmalzahlung zu beurteilen ist.
Frage 2.5
Für welchen Zeitraum fordert die Krankenkasse GKV-Monatsmeldungen an, wenn die Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Jahres endet?
Antwort
Für die Kalendermonate, in denen die Mehrfachbeschäftigung bestanden hat. Bei dem Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis nach der Mehrfachbeschäftigung weiter besteht, werden zudem GKV-Monatsmeldungen bis zum 31. 12. des Kalenderjahres, maximal jedoch bis zum Ende der Beschäftigung, angefordert, um ggf. eine Einmalzahlung korrekt beurteilen zu können.
Frage 2.6
Für welchen Zeitraum fordert die Krankenkasse GKV-Monatsmeldungen an, wenn nach einer Unterbrechungsmeldung in einer beitragsfreien Zeit eine Einmalzahlung gewährt wird und bereits durch die bisher abgegebenen Entgeltmeldungen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritten wurde?
Antwort
Sofern bereits ein Prüfverfahren nach § 26 Absatz 4 SGB IV für den Zeitraum bis zur Abgabe der Unterbrechungsmeldung eingeleitet wurde, erfolgt eine Anforderung für den Monat, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist. Wenn noch kein Prüfverfahren nach § 26 Absatz 4 SGB IV durch die Krankenkasse eingeleitet wurde, fordert die Krankenkasse GKV-Monatsmeldungen bis zum Zeitpunkt der Unterbrechungsmeldung und für den Monat, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, an. Siehe aber auch Frage 2.4.
Frage 2.7
Für welchen Zeitraum fordert die Krankenkasse GKV-Monatsmeldungen an, wenn nach einer Unterbrechungsmeldung in einer beitragsfreien Zeit eine Einmalzahlung gewährt wird und diese zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt aus den bisher abgegebenen Entgeltmeldungen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschreitet?
Antwort
In diesem Fall fordert die Krankenkasse GKV-Monatsmeldungen bis zum Zeitpunkt der Unterbrechungsmeldung und für den Monat, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, an. Siehe aber auch Frage 2.4.
Frage 2.8
Wie erfolgen die Anforderungen und Rückmeldungen im Qualifizierten Meldedialog, sofern unterjährig ein Krankenkassenwechsel vollzogen wurde?
Antwort
Grundsätzlich werden die jeweiligen Krankenkassen GKV-Monatsmeldungen für den Teilzeitraum anfordern, für den sie zuständig sind. Sofern nur laufendes Arbeitsentgelt bei der Verhältnisberechnung zu berücksichtigen ist oder eine Einmalzahlung vor dem Krankenkassenwechsel gewährt wurde, kann eine Rückmeldung anhand der übermittelten GKV- Monatsmeldungen erfolgen. Wenn eine Einmalzahlung nach dem Krankenkassenwechsel zu berücksichtigen ist, ermittelt die zuständige Krankenkasse die ggf. erforderlichen Entgelte bei der Vorkasse respektive beim Arbeitgeber.
Frage 2.9
Lösen Korrekturen von Entgeltmeldungen bezüglich der Entgelthöhe ein erneutes Prüfverfahren nach § 26 Absatz 4 SGB IV bei den Krankenkassen aus?
Antwort
Nein. Sofern die Krankenkasse für einen Zeitraum GKV-Monatsmeldungen angefordert hat, lösen in der Entgelthöhe korrigierte Entgeltmeldungen, die diesen Zeitraum betreffen, keine erneute Prüfung bei den Krankenkassen aus. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die ggf. bereits übermittelten GKV-Monatsmeldungen zu stornieren und neu zu melden. Auf Grundlage der geänderten GKV-Monatsmeldungen erfolgt von der Krankenkasse eine Korrektur der Rückmeldungen zu den zu berücksichtigenden Gesamtentgelten.
Frage 2.10
Lösen Korrekturen von Entgeltmeldungen bezüglich des Meldezeitraums ein erneutes Prüfverfahren nach § 26 Absatz 4 SGB IV bei den Krankenkassen aus?
Antwort
Ja. Sofern der Beginn oder das Ende einer Beschäftigung in der ursprünglich gemeldeten Entgeltmeldung von der tatsächlichen Beschäftigungszeit abweicht, ist eine insoweit korrigierte Entgeltmeldung abzugeben. Diese Meldung löst dann ein erneutes Prüfverfahren nach § 26 Absatz 4 SGB IV bei den Krankenkassen aus, wenn der geänderte Beginn oder das geänderte Ende der Beschäftigung zu einer Änderung des Zeitraums, für den eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, führt. Siehe aber auch Frage 2.4.
Frage 2.11
Meldet die Krankenkasse stets den Zeitraum zurück, der in der GKV-Monatsmeldung angegeben wird, auch wenn es sich um Teilmonate handelt?
Antwort
Ja. Die Krankenkassenmeldung beinhaltet bei gemeldeten Teilmonaten den Zeitraum der abgegebenen GKV-Monatsmeldung mit dem Gesamtentgelt.
Frage 2.12
Welches Arbeitsentgelt meldet die Krankenkasse zurück, sofern in einer GKV- Monatsmeldung ein Teilzeitraum angegeben ist?
Antwort
In der Krankenkassenmeldung wird das Gesamtarbeitsentgelt aus den gemeldeten GKV- Monatsmeldungen für einen Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) angegeben. Das gemeldete Arbeitsentgelt aus dem Teilzeitraum wird hierbei von der Krankenkasse in der Meldung nicht hochgerechnet. Darüber hinaus werden mit dem DBBG die für die Beitragsberechnung maßgeblichen SV-Tage übermittelt.
Frage 2.13
Für welchen Zeitraum erfolgt die Rückmeldung der Krankenkasse?
Antwort
Entsprechend der im DSKK konzipierten Struktur, erfolgt die Rückmeldung der Datenbausteine stets monatsbezogen.
Frage 2.14
Welches Gesamtentgelt übermittelt die Krankenkasse in den Fällen, in denen Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb und einem nicht knappschaftlichen Betrieb zusammentreffen?
Antwort
In diesen Fällen sind die Berechnungen nach § 22 Absatz 2 SGB IV in der Rentenversicherung getrennt durchzuführen (vgl. § 22 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Ein Gesamtentgelt zur Rentenversicherung wird in diesen Fällen nicht übermittelt.
Frage 2.15
Welches Gesamtentgelt übermittelt die Krankenkasse bei Vorliegen von mindestens 2 Beschäftigungen sowie Versicherungsfreiheit in einem oder mehreren Zweigen in der Sozialversicherung?
Antwort
Sofern in einem der Beschäftigungsverhältnisse Versicherungsfreiheit zur Rentenund/oder Arbeitslosenversicherung besteht, wird ein Gesamtentgelt nicht zurückgemeldet. Abweichend hiervon wird den beteiligten Arbeitgebern in der Krankenversicherung, unabhängig vom Versicherungsstatus, stets das Gesamtentgelt KV übermittelt, sofern durch die Kumulierung der Arbeitsentgelte die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritten wird.
Frage 2.16
Welches Kennzeichen zur Grundinformation übermittelt die Krankenkasse, wenn z. B. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung aufgrund eines Bezuges einer Vollrente wegen Alters vorliegt, aber ein Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI zu entrichten ist?
Antwort
In diesen Fällen übermittelt die Krankenkasse in Abhängigkeit vom Prüfergebnis die Kennzeichen "J" (BBG in der RV wurde überschritten) oder "N" (BBG in der RV wurde nicht überschritten). Das Kennzeichen "V" (Versicherungsfreiheit/von der Versicherungspflicht befreit) wird in diesen Fällen nicht übermittelt.
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