Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.3. RS 2018/02
Ziff. A.1.3. RS 2018/02, Tragung der Beiträge
(1) Die Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen für Versicherungspflichtige werden nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bzw. § 47 Absatz 1 KVLG 1989 ausschließlich vom Mitglied getragen. Dies gilt ebenso für die Zusatzbeiträge, die nach § 220 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V als Beiträge zur Krankenversicherung gelten.
(2) Die Beiträge zur Pflegeversicherung, einschließlich eines eventuell zu zahlenden Beitragszuschlags nach § 55 Absatz 3 SGB XI, sind vom Mitglied nach § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in voller Höhe allein zu tragen.
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