Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.4.2.1. RS 2018/02
Ziff. D.4.2.1. RS 2018/02, Allgemeines
Waisenrenten von Versorgungswerken gelten ungeachtet der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V beitragsrechtlich unverändert als Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V. Damit finden grundsätzlich die im Abschnitt A beschriebenen Regelungen zur Bemessung, Tragung und Zahlung der Beiträge Anwendung. Gleichzeitig fallen sie unter die Vorschrift des § 237 SGB V, der die beitragspflichtigen Einnahmen von "versicherungspflichtigen Rentnern" bestimmt.
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