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Gesetze

ASiG – Arbeitssicherheitsgesetz

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
Arbeitsrecht
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ASiG – Arbeitssicherheitsgesetz



§ 20 ASiG, Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  • 2.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
  • 3.entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden.


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