Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02
§ 87 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02, Verbindlichkeit des Beitragsbescheides
(1) Da nur Forderungen aufgrund verbindlicher Ansprüche verrechnet werden können, obliegt es der Krankenkasse, dafür zu sorgen, dass — falls noch nicht geschehen — nach Beginn der 2-Monats-Frist des § 87 Absatz 1 SGB X ein Beitragsbescheid erlassen wird. Ist dessen Verbindlichkeit eingetreten, muss die Forderung rechtzeitig vor Ablauf der 2-Monats-Frist beziffert werden, damit die Verrechnung mit der Nachzahlung vorgenommen werden kann.
(2) Trifft die Bezifferung des Verrechnungsersuchens nicht mehr rechtzeitig beim ersuchten Leistungsträger ein, ist dieser verpflichtet, die Nachzahlung ohne Rücksicht auf das bezifferte Verrechnungsersuchen auszuzahlen. Dem ersuchenden Leistungsträger bleibt nur noch die Möglichkeit, seine Forderungen zur Verrechnung mit den beim ersuchten Leistungsträger fällig werdenden laufenden Geldleistungen anzumelden.
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