Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 SGB X Ziff. 5. RS 1983/02
§ 102 SGB X Ziff. 5. RS 1983/02, Zu Unrecht erbrachte Leistungen
Nach § 102 SGB X können nur rechtmäßig erbrachte Leistungen geltend gemacht werden. Zu Unrecht erbrachte Leistungen hat der vorleistende Leistungsträger selbst zu verantworten (abweichend jedoch bei vereinbarungsmäßiger Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz).
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