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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6a FrühV
§ 6a FrühV, Weitere Leistungen
§ 6a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
1 Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere
- 1. die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2,
- 2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. 2 Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können,
- 3. Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere:
- a) Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter,
- b) die Dokumentation von Daten und Befunden,
- c) die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen,
- d) Fortbildung und Supervision,
- 4. mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.
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