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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 KK-AltRückV
§ 1 KK-AltRückV, Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse anzuwenden.
§ 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
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