Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 KV-/PV-PauschalbeitrV
§ 1 KV-/PV-PauschalbeitrV, Allgemeines
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.
§ 1 geändert durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
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