Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 KV-/PV-PauschalbeitrV
§ 4 KV-/PV-PauschalbeitrV, Abrechnungsverfahren
(1) Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst führen die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nummer 1 und 2 bis zum 31. 5. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.
Absatz 1 geändert durch V vom 24. 10. 2003 (BGBl. I S. 2160) und V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum 30. 4. jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr- und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt mit.
Absatz 2 neugefasst durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 werden die Anteile an den Beiträgen getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.
Absatz 3 geändert durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
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