Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 KV-/PV-PauschalbeitrV
§ 5 KV-/PV-PauschalbeitrV, Zahlung der Beiträge
(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst jährlich nachträglich gezahlt.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl. I S. 1818) und V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680). Satz 2 gestrichen durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(2) 1 Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds, die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gezahlt. 2 Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nummer 2 sind jeweils in einer Summe ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese Beiträge betragsmäßig als solche auszuweisen.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) in Verb. mit G vom 14. 6. 2007 (BGBl. I S. 1066), durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 2 geändert durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(3) 1 Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum 10. Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 v. H. des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. 2 Wenn zu erwarten ist, dass sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 v. H. gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend.
Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(4) 1 Bis zum 10. 7. jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), zurück. 2 Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschusszahlungen verrechnen. 3 Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.
Satz 1 geändert durch V vom 24. 10. 2003 (BGBl. I S. 2160) und V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680). Satz 3 angefügt durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(5) Nachträglich festgestellte Änderungen bzgl. der Anzahl der Diensttage werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
Absatz 5 angefügt durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
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