Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 PatBeteiligungsV
§ 3 PatBeteiligungsV, Anerkennung weiterer Organisationen
1 Das BMG kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Absatz 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nummer 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. 2 Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.
Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service