Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.d. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.d. KVdRMeldeGs, Rücknahme des Rentenantrages
Die Rücknahme des Rentenantrages durch den Rentenantragsteller kann für diesen die Änderung seines Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnisses zur Folge haben (Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V). Daher ist der zuständigen Krankenkasse die Antragsrücknahme zu melden. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Rücknahmemitteilung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist.
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