Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.k. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.k. KVdRMeldeGs, Änderung der Leistungsart
Ändert sich die Leistungsart (z. B. Altersrente im Anschluss an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), ist der Krankenkasse eine Meldung zu erstatten.
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