Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.l. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.l. KVdRMeldeGs, Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente
Der Krankenkasse ist der Beginn oder/und das Ende der Beitragszahlung aus der Rente mitzuteilen. Dies gilt sowohl für die Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung als auch für die Fälle, bei denen nur der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung zu zahlen ist (beitragsfreie Waisenrente).
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