Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.p. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.p. KVdRMeldeGs, Merkmal für eine zeitlich befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 267 Absatz 2 SGB V in Verb. mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RSAV)
Bei der Ermittlung der Versichertenzeiten im Rahmen des Risikostrukturausgleichs bilden die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine besondere Gruppe. Dabei sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 SGB VI gemindert ist, zu zählen, und zwar bei den Beziehern einer Zeitrente nicht ab Rentenbeginn, sondern vom ersten Tag des 6. Monats vor dem Beginn der Zeitrente (§ 267 Absatz 2 Satz 3 SGB V und § 3 Absatz 3 Satz 5 RSAV). Für die Feststellung der Versichertenzeiten für diese Personengruppe müssen die Bezieher einer Zeitrente im Versichertenbestand der Krankenkasse gekennzeichnet werden. Die Tatsache, dass eine Zeitrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wurde, ist nur dem Rentenversicherungsträger bekannt und deshalb der Krankenkasse zu melden.
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