Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.c. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.3.c. KVdRMeldeGs, Verzug in das Ausland
Verlegt ein Rentenberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, kommt eine Versicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn über- oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen dies vorsehen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rentenversicherungsträger die Beendigung der Versicherungs- und Beitragspflicht zu melden. Bezieht der Rentner Versorgungsbezüge, ist die Zahlstelle über die Beendigung der Beitragspflicht zu unterrichten. Ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt berührt das Versicherungsverhältnis nicht.
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