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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 4.3.c. KVdRMeldeGs, Verzug in das Ausland

Verlegt ein Rentenberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, kommt eine Versicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn über- oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen dies vorsehen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rentenversicherungsträger die Beendigung der Versicherungs- und Beitragspflicht zu melden. Bezieht der Rentner Versorgungsbezüge, ist die Zahlstelle über die Beendigung der Beitragspflicht zu unterrichten. Ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt berührt das Versicherungsverhältnis nicht.


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